Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Aufnahme als außerordentlicher Hörer und Gasthörer
§ 26. (1) Außerordentliche Hörer und Gasthörer sind vom Rektor nach Maßgabe verfügbarer Plätze aufzunehmen. Dabei sind die ordentlichen Hörer in den zentralen künstlerischen Fächern vorrangig zu berücksichtigen. Die Aufnahme ist im Studienbuch zu beurkunden.Paragraph 26, (1) Außerordentliche Hörer und Gasthörer sind vom Rektor nach Maßgabe verfügbarer Plätze aufzunehmen. Dabei sind die ordentlichen Hörer in den zentralen künstlerischen Fächern vorrangig zu berücksichtigen. Die Aufnahme ist im Studienbuch zu beurkunden.
(2)Absatz 2,Außerordentliche Hörer haben die zum Verständnis der gewählten Lehrveranstaltungen erforderlichen Vorkenntnisse nachzuweisen. Bei künstlerischen Fächern ist der Nachweis der Begabung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 24 mit der Maßgabe zu erbringen, daß an die Stelle des Prüfungssenates ein vom Rektor zu bestellender Einzelprüfer zu treten hat.Außerordentliche Hörer haben die zum Verständnis der gewählten Lehrveranstaltungen erforderlichen Vorkenntnisse nachzuweisen. Bei künstlerischen Fächern ist der Nachweis der Begabung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 24, mit der Maßgabe zu erbringen, daß an die Stelle des Prüfungssenates ein vom Rektor zu bestellender Einzelprüfer zu treten hat.
(3)Absatz 3,Von Gasthörern, die Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern zu besuchen wünschen, ist der Nachweis der Begabung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 24 mit der Maßgabe zu erbringen, daß an die Stelle des Prüfungssenates ein vom Rektor zu bestellender Einzelprüfer zu treten hat.Von Gasthörern, die Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern zu besuchen wünschen, ist der Nachweis der Begabung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 24, mit der Maßgabe zu erbringen, daß an die Stelle des Prüfungssenates ein vom Rektor zu bestellender Einzelprüfer zu treten hat.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4, 6 und 7 sowie des § 25 und des § 44 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 4, 6 und 7 sowie des Paragraph 25 und des Paragraph 44, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12120911
Alte Dokumentnummer
N7198310598Y