Rechtstracker.at

§ 26 KHStG

Fassungen
01.10.1983 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.01.199431.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 2601.10.198331.12.1993 BGBl. Nr. 187/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.10.1983BGBl. Nr. 187/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Aufnahme als außerordentlicher Hörer und Gasthörer

Paragraph 26, (1) Außerordentliche Hörer und Gasthörer sind vom Rektor nach Maßgabe verfügbarer Plätze aufzunehmen. Dabei sind die ordentlichen Hörer in den zentralen künstlerischen Fächern vorrangig zu berücksichtigen. Die Aufnahme ist im Studienbuch zu beurkunden.

  1. Absatz 2,Außerordentliche Hörer haben die zum Verständnis der gewählten Lehrveranstaltungen erforderlichen Vorkenntnisse nachzuweisen. Bei künstlerischen Fächern ist der Nachweis der Begabung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 24, mit der Maßgabe zu erbringen, daß an die Stelle des Prüfungssenates ein vom Rektor zu bestellender Einzelprüfer zu treten hat.
  2. Absatz 3,Von Gasthörern, die Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern zu besuchen wünschen, ist der Nachweis der Begabung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 24, mit der Maßgabe zu erbringen, daß an die Stelle des Prüfungssenates ein vom Rektor zu bestellender Einzelprüfer zu treten hat.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 4, 6 und 7 sowie des Paragraph 25 und des Paragraph 44, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12120911

Alte Dokumentnummer

N7198310598Y