Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Berufsbezeichnungen
§ 50. Die Absolventen von Kurzstudien sind nach Maßgabe der Anlage B berechtigt, Berufsbezeichnungen zu führen, die das Ausbildungsziel des Kurzstudiums zum Ausdruck bringen. Die Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung ist zu beurkunden. Die Bestimmungen des § 45 Abs. 6 sind anzuwenden. Paragraph 50, Die Absolventen von Kurzstudien sind nach Maßgabe der Anlage B berechtigt, Berufsbezeichnungen zu führen, die das Ausbildungsziel des Kurzstudiums zum Ausdruck bringen. Die Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung ist zu beurkunden. Die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 6, sind anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12120935
Alte Dokumentnummer
N7198310622Y