Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Berufsbezeichnungen
§ 50. (1) Die Absolventen von Kurzstudien sind nach Maßgabe der Anlage B berechtigt, Berufsbezeichnungen zu führen, die das Ausbildungsziel des Kurzstudiums zum Ausdruck bringen. Die Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung ist zu beurkunden. Die Bestimmungen des § 45 Abs. 6 sind anzuwenden.Paragraph 50, (1) Die Absolventen von Kurzstudien sind nach Maßgabe der Anlage B berechtigt, Berufsbezeichnungen zu führen, die das Ausbildungsziel des Kurzstudiums zum Ausdruck bringen. Die Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung ist zu beurkunden. Die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 6, sind anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen (§ 21) kann durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung das Recht auf Führung einer Berufsbezeichnung eingeräumt werden, sofern dieser Lehrgang nach Inhalt und Umfang des angebotenen Unterrichts einer selbständigen Berufsausbildung entspricht. Die jeweilige Berufsbezeichnung samt allfälliger Abkürzung ist vom Gesamt(Akademie)kollegium nach Anhörung des oder der für die Durchführung des Lehrganges verantwortlichen Angehörigen der Hochschule vorzuschlagen. Die Berufsbezeichnung hat aus den Worten „Akademisch geprüfte ...'' oder „Akademisch geprüfter ...'' mit einem für die Absolventen des jeweiligen Lehrganges typischen Zusatz zu bestehen.Für Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen (Paragraph 21,) kann durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung das Recht auf Führung einer Berufsbezeichnung eingeräumt werden, sofern dieser Lehrgang nach Inhalt und Umfang des angebotenen Unterrichts einer selbständigen Berufsausbildung entspricht. Die jeweilige Berufsbezeichnung samt allfälliger Abkürzung ist vom Gesamt(Akademie)kollegium nach Anhörung des oder der für die Durchführung des Lehrganges verantwortlichen Angehörigen der Hochschule vorzuschlagen. Die Berufsbezeichnung hat aus den Worten „Akademisch geprüfte ...'' oder „Akademisch geprüfter ...'' mit einem für die Absolventen des jeweiligen Lehrganges typischen Zusatz zu bestehen.
Schlagworte
Akademiekollegium
Dokumentnummer
NOR12124993
Alte Dokumentnummer
N7199329238J