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Art. 2 § 8

Fassungen
09.09.1983 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 455/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 801.09.201231.08.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2013
Art. 2 § 801.09.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 46/2010
Art. 2 § 801.09.199931.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 54/1999
Art. 2 § 828.03.199731.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 34/1997
Art. 2 § 801.03.199727.03.1997 § → § BGBl. I Nr. 34/1997
Art. 2 § 801.01.199428.02.1997 § → § BGBl. Nr. 186/1993
Art. 2 § 809.09.198331.12.1993 BGBl. Nr. 455/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 455/1983

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

09.09.1983BGBl. Nr. 455/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 186/1993

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Günstiger Schulerfolg

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der günstige Schulerfolg ist gegeben:
    1. Ziffer eins
      für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,8 hat,
    2. Ziffer 2
      für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,1 hat.
    Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 4, Litera a,)
  2. Absatz 2,Beim Besuch eines Gymnasiums oder Realgymnasiums für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Sommerhalbjahr und das allenfalls diesem vorangehende Winterhalbjahr gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Absatz eins, entspricht. In der Folge sind für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges jeweils das Winter- und Sommerhalbjahr zusammenzufassen, wobei der günstige Schulerfolg durch die Ablegung der in den genannten Zeitraum fallenden Abschlußprüfungen mit einem Notendurchschnitt von höchstens 3,1 und der uneingeschränkten Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Winterhalbjahr erbracht wird; liegt für die Feststellung des Schulerfolges nur eine Abschlußprüfung vor, so genügt deren positive Ablegung und die uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Winterhalbjahr. Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 4, Litera b,)
  3. Absatz 3,Der günstige Schulerfolg für den Bezug einer Beihilfe im ersten Jahr des Besuches einer berufsbildenden Schule für Berufstätige ist gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Absatz eins, entspricht.
  4. Absatz 4,An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sowie an Bundeshebammenlehranstalten ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Absatz eins, entspricht;
    2. Ziffer 2
      im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt
      1. Litera a
        für die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,8,
      2. Litera b
        für die Heimbeihilfe nicht schlechter als 3,1 sein darf;
      welche Prüfungen als Einzelprüfungen zu berücksichtigen sind, ist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften durch Verordnung festzulegen.
    Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 4, Litera c,)

Schlagworte

Winterhalbjahr, Ausbildungsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12121091

Alte Dokumentnummer

N7198320690J