Rechtstracker.at

Art. 2 § 8

Fassungen
01.01.1994 bis 28.02.1997 — BGBl. Nr. 186/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 801.09.201231.08.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2013
Art. 2 § 801.09.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 46/2010
Art. 2 § 801.09.199931.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 54/1999
Art. 2 § 828.03.199731.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 34/1997
Art. 2 § 801.03.199727.03.1997 § → § BGBl. I Nr. 34/1997
Art. 2 § 801.01.199428.02.1997 § → § BGBl. Nr. 186/1993
Art. 2 § 809.09.198331.12.1993 BGBl. Nr. 455/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 186/1993

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 186/1993

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997danach: BGBl. I Nr. 34/1997

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Günstiger Schulerfolg

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der günstige Schulerfolg ist gegeben:
    1. Ziffer eins
      für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,8 hat,
    2. Ziffer 2
      für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,1 hat.
  2. Absatz 2,Beim Besuch eines Gymnasiums oder Realgymnasiums oder Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Sommersemester und das allenfalls diesem vorangehende Wintersemester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Absatz eins, entspricht. In der Folge sind für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges jeweils das Winter- und Sommersemester zusammenzufassen, wobei der günstige Schulerfolg durch die Ablegung der in den genannten Zeitraum fallenden Abschlußprüfungen mit einem Notendurchschnitt von höchstens 3,1 und der uneingeschränkten Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester erbracht wird; liegt für die Feststellung des Schulerfolges nur eine Abschlußprüfung vor, so genügt deren positive Ablegung und die uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester.
  3. Absatz 3,Der günstige Schulerfolg für den Bezug einer Beihilfe im ersten Jahr des Besuches einer berufsbildenden Schule für Berufstätige ist gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Absatz eins, entspricht.
  4. Absatz 4,An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sowie an Bundeshebammenlehranstalten ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Absatz eins, entspricht;
    2. Ziffer 2
      im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt
      1. Litera a
        für die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,8,
      2. Litera b
        für die Heimbeihilfe nicht schlechter als 3,1 sein darf;
      welche Prüfungen als Einzelprüfungen zu berücksichtigen sind, ist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften durch Verordnung festzulegen.

Schlagworte

Winterhalbjahr, Ausbildungsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12124668

Alte Dokumentnummer

N7199326814J