Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 468/1990BGBl.Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 468/1990
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 9Artikel 2, Paragraph 9
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
Schulbeihilfe
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei der Berechnung der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 11 900 S auszugehen.
(2)Absatz 2,Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des Paragraph 12,
(3)Absatz 3,Schulbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Schulbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 11 zustehenden Heimbeihilfe, 1 000 S jährlich unterschreitet.Schulbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Absatz eins und 2 errechnete Schulbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß Paragraph 11, zustehenden Heimbeihilfe, 1 000 S jährlich unterschreitet.
(4)Absatz 4,Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht, wenn
das Vermögen im Sinne des § 7 der leiblichen Eltern (Wahleltern) und des Schülers sowie dessen Ehegatten zusammen 400 000 S übersteigt oderdas Vermögen im Sinne des Paragraph 7, der leiblichen Eltern (Wahleltern) und des Schülers sowie dessen Ehegatten zusammen 400 000 S übersteigt oder
das Vermögen gemäß Z 1 200 000 S übersteigt und die gemäß Abs. 1 und 2 ermittelte Schulbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte des Grundbetrages der Schulbeihilfe gemäß Abs. 1 zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 erreicht.das Vermögen gemäß Ziffer eins, 200 000 S übersteigt und die gemäß Absatz eins und 2 ermittelte Schulbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte des Grundbetrages der Schulbeihilfe gemäß Absatz eins, zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge gemäß Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 erreicht.
Hiebei ist im Falle des § 12 Abs. 7 nur vom Vermögen jenes Elternteils (Wahlelternteils) auszugehen, dessen Einkommen gemäß § 12 Abs. 6 zu berücksichtigen ist.Hiebei ist im Falle des Paragraph 12, Absatz 7, nur vom Vermögen jenes Elternteils (Wahlelternteils) auszugehen, dessen Einkommen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, zu berücksichtigen ist.
(5)Absatz 5,Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Schlagworte
Reifeprüfung, Befähigungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12121092
Alte Dokumentnummer
N7198320691J