Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 9Artikel 2, Paragraph 9
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Beachte
Bis 31. Dezember 2016 ist Abs. 1 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden (vgl. § 26 Abs. 15).Bis 31. Dezember 2016 ist Absatz eins, auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden vergleiche Paragraph 26, Absatz 15,).
Text
Schulbeihilfe
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz.
(1a)Absatz eins a,Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 130 € auszugehen.
(2)Absatz 2,Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des Paragraph 12,
(3)Absatz 3,Schulbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994,)
(5)Absatz 5,Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Schlagworte
Reifeprüfung, Diplomprüfung
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Dokumentnummer
NOR40141393