Rechtstracker.at

Art. 2 § 10

Fassungen
01.09.1990 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 468/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 10 heute01.09.2022 § → § BGBl. I Nr. 161/2022
Art. 2 § 1001.09.202131.08.2022 § → § BGBl. I Nr. 202/2021
Art. 2 § 1001.09.201331.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 154/2013
Art. 2 § 1001.09.201231.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
Art. 2 § 1016.07.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 46/2010
Art. 2 § 1001.01.201015.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
Art. 2 § 1001.09.200731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
Art. 2 § 1001.09.200131.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 75/2001
Art. 2 § 1001.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 54/1999
Art. 2 § 1001.09.199431.08.1999 § → § BGBl. Nr. 640/1994
Art. 2 § 1001.09.199031.08.1994 BGBl. Nr. 468/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 468/1990

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 468/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 640/1994

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen für Berufstätige

im Prüfungsstadium

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Österreichische Staatsbürger, die eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder ihre Berufstätigkeit nachweislich einstellen, haben - unabhängig von den im Paragraph 2, festgesetzten Voraussetzungen - für die der mündlichen Reifeprüfung unmittelbar vorangehenden sechs Monate, während derer sie daher die Berufstätigkeit nicht ausüben, für jeden dieser sechs Monate Anspruch auf eine Schulbeihilfe in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      bei ausschließlich nichtselbständigem Einkommen in der Höhe des letzten Monatsbezuges,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen in der Höhe eines Vierzehntels des Einkommens laut letztem zugestellten Einkommensteuerbescheid,
    in beiden Fällen im Sinne des Paragraph 5 und ohne Familienbeihilfen sowie im Höchstausmaß von 6 200 S. Die Berechnung nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
  2. Absatz 2,Der Höchstbetrag der besonderen Schulbeihilfe gemäß Absatz eins, erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner nicht berufstätig ist, um 3 200 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes Unterhalt leistet, um 1 070 S.
  3. Absatz 3,Die besondere Schulbeihilfe gemäß Absatz eins und 2 erhöht sich im Falle einer freiwilligen Weiterversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung um den hiefür geleisteten Beitrag für die Dauer des Anspruches gemäß Absatz eins und 2, insoweit der Beitrag nicht für eine höhere Bemessungsgrundlage geleistet wird, als es der Höhe des letzten Monatsbezuges entspricht.
  4. Absatz 4,Die besondere Schulbeihilfe gemäß Absatz eins bis 3 ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
  5. Absatz 5,Auf die nach den Absatz eins und 2 zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß Paragraph 9, anzurechnen.
  6. Absatz 6,Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so darf die Beihilfe gemäß Absatz eins und 2 die Differenz zwischen der Leistung nach diesen Gesetzen und dem der Berechnung der Beihilfe gemäß Absatz eins, zugrundezulegenden Einkommen nicht übersteigen.
  7. Absatz 7,Die besondere Schulbeihilfe gebührt nicht, sofern das Vermögen im Sinne des Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes des Schülers, bei verheirateten Schülern dessen und des Ehepartners Vermögen, 400 000 S übersteigt.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12121093

Alte Dokumentnummer

N7198320692J