Rechtstracker.at

Art. 2 § 10

Fassungen
01.09.1999 bis 31.08.2001 — BGBl. I Nr. 54/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 10 heute01.09.2022 § → § BGBl. I Nr. 161/2022
Art. 2 § 1001.09.202131.08.2022 § → § BGBl. I Nr. 202/2021
Art. 2 § 1001.09.201331.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 154/2013
Art. 2 § 1001.09.201231.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
Art. 2 § 1016.07.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 46/2010
Art. 2 § 1001.01.201015.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
Art. 2 § 1001.09.200731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
Art. 2 § 1001.09.200131.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 75/2001
Art. 2 § 1001.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 54/1999
Art. 2 § 1001.09.199431.08.1999 § → § BGBl. Nr. 640/1994
Art. 2 § 1001.09.199031.08.1994 BGBl. Nr. 468/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 54/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001danach: BGBl. I Nr. 75/2001

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen für, Berufstätige im Prüfungsstadium

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.

  1. Absatz eins a,Die besondere Schulbeihilfe beträgt 8 500 S monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 4 000 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 1 500 S.

  1. Absatz eins b,Die besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Die Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
  3. Absatz 3,Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
  4. Absatz 4,Auf die nach Absatz eins bis eins b zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß Paragraph 9, anzurechnen.
  5. Absatz 5,Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Absatz eins bis eins b zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12128494

Alte Dokumentnummer

N7199957789L