Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
05.05.1984 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 173/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 505.05.198430.09.1993 BGBl. Nr. 173/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Betriebswirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 173/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 5, (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind in beiden Studienzweigen

  1. Litera a
    Diplomprüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;
    2. Ziffer 2
      Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
    3. Ziffer 3
      nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
      Grundzüge des Privatrechts,
      Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für
      Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler,
      Grundzüge und Methoden der Soziologie;
  2. Litera b
    Vorprüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      eines der beiden unter Litera a, Ziffer 3, nicht gewählten Fächer;
    2. Ziffer 2
      das andere der beiden unter Litera a, Ziffer 3, nicht gewählten Fächer;
    3. Ziffer 3
      die gewählte Fremdsprache.
  1. Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
  2. Absatz 3,Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der im Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (Paragraph 10, Absatz 3, AHStG und Paragraph 7, dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

Gesetzesnummer

10009563

Dokumentnummer

NOR12121162

Alte Dokumentnummer

N7198412492L