Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 505.05.198430.09.1993 BGBl. Nr. 173/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Betriebswirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        im Studienzweig Betriebswirtschaft:
        1. Sub-Litera, a, a
          Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;
        2. Sub-Litera, b, b
          Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
        3. Sub-Litera, c, c
          eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
          Grundzüge des Privatrechts,
          Grundzüge der angewandten Mathematik und Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler, Grundzüge und Methoden der Soziologie;
      2. Ziffer 2
        im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft:
        1. Sub-Litera, a, a
          Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
        2. Sub-Litera, b, b
          Grundzüge der Informatik;
        3. Sub-Litera, c, c
          relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;
        4. Sub-Litera, d, d
          relevante Teilbereiche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts;
        5. Sub-Litera, e, e
          Englische Wirtschaftssprache;
        6. Sub-Litera, f, f
          die zweite gewählte Fremdsprache;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        im Studienzweig Betriebswirtschaft:
        1. Sub-Litera, a, a
          eines der beiden unter Litera a, Ziffer eins, cc) nicht gewählten Fächer;
        2. Sub-Litera, b, b
          das andere der beiden unter Litera a, Ziffer eins, cc) nicht gewählten Fächer;
        3. Sub-Litera, c, c
          die gewählte Fremdsprache.
      2. Ziffer 2
        im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft:
        1. Sub-Litera, a, a
          Arbeits- und Betriebssoziologie;
        2. Sub-Litera, b, b
          Arbeits- und Betriebspsychologie;
        3. Sub-Litera, c, c
          Angewandte Mathematik und Statistik.
  2. Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
  3. Absatz 3,Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der im Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (Paragraph 10, Absatz 3, AHStG und Paragraph 7, dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009563

Dokumentnummer

NOR12124456

Alte Dokumentnummer

N7199312935A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/173/P5/NOR12124456