Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
05.05.1984 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 173/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 605.05.198430.09.1993 BGBl. Nr. 173/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Betriebswirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 173/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6, (1) Im zweiten Studienabschnitt sind in jedem Studienzweig insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 62 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Absatz 2,) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (Paragraph 15,) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.

  1. Absatz 2,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                             Wochen-

                                                             stunden

  a) Im Studienzweig „Betriebswirtschaft'':

     1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre .......            10-14

     2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre

        nach Wahl des ordentlichen Hörers .........            10-14

     3. eine zweite besondere

        Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des

        ordentlichen Hörers .......................            10-14

     4. Volkswirtschaftstheorie,

        Volkswirtschaftspolitik und

        Finanzwissenschaften .......................            8-12

     5. Grundzüge des öffentlichen Rechts ..........            6-10

     6. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach,

        das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt,

        insbesondere eines der folgenden Fächer:

        eine spezielle Soziologie nach Wahl des

        ordentlichen Hörers, Finanzrecht,

        Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,

        Grundzüge der Informatik, eine angewandte

        Psychologie, die die Studienrichtung

        sinnvoll ergänzt, nach Wahl des ordentlichen

        Hörers, Technologie, Sozial- und

        Wirtschaftsgeschichte, Handels- und

        Wertpapierrecht, Neuere Geschichte und

        Zeitgeschichte .............................            6-10

  b) Im Studienzweig „Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung'':

     1. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen

        Verwaltung und der öffentlichen

        Wirtschaftsunternehmungen ..................           12-16

     2. Finanzwissenschaften .......................            8-12

     3. Volkswirtschaftstheorie und

        Volkswirtschaftspolitik unter besonderer

        Berücksichtigung der öffentlichen Verwaltung

        und der öffentlichen

        Wirtschaftsunternehmungen ..................           12-14

     4. Grundzüge des öffentlichen Rechts ..........           10-12

     5. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der

        folgenden Fächer:  Verwaltungslehre,

        Finanzrecht, Grundzüge der Informatik ......            6-10

     6. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach,

        das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt,

        insbesondere eines der folgenden Fächer:

        Betriebs- und Organisationssoziologie,

        Neuere Geschichte und Zeitgeschichte .......            6-10

  1. Absatz 3,Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

Schlagworte

Sozialgeschichte, Handelsrecht

Gesetzesnummer

10009563

Dokumentnummer

NOR12121163

Alte Dokumentnummer

N7198412493L