Kurztitel
Studienordnung Betriebswirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweiter Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 62 Wochenstunden:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre .... 10 - 14
2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre
nach Wahl des Kandidaten ............... 10 - 14
3. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen
Verwaltung und der öffentlichen
Wirtschaftsunternehmungen oder eine andere
besondere Betriebswirtschaftslehre nach
Wahl des Kandidaten .................... 10 - 14
4. Volkswirtschaftstheorie,
Volkswirtschaftspolitik und
Finanzwissenschaften ................... 8 - 12
5. Grundzüge des öffentlichen Rechts ...... 6 - 10
6. nach Wahl des Kandidaten ein Fach
gemäß § 13, das den Studienzweig
sinnvoll ergänzt ....................... 6 - 10
(2)Absatz 2,Der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Pflichtfächern im Ausmaß von 72 Wochenstunden:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ... 12 - 16
2. nach Wahl des Kandidaten zwei besondere
Betriebswirtschaftslehren (einschließlich
EDV-gestützter Betrieblicher
Informationssysteme), insbesondere
Betriebliches Finanz- und Steuerwesen,
Betriebsinformatik,
Controlling,
Fertigungswirtschaft,
Fremdenverkehr,
Marketing und Internationales Management,
Organisations-, Personal- und
Managemententwicklung ................. je 10 - 14
3. relevante Teilbereiche der
Volkswirtschaftstheorie und der
Volkswirtschaftspolitik ............... 6 - 8
4. Englische Wirtschaftssprache .......... 8
5. nach Wahl des Kandidaten eines der
folgenden Fächer:
Angewandte Informatik,
die gewählte zweite Fremdsprache ...... 6 - 8
6. nach Wahl des Kandidaten:
relevante Teilbereiche des Privatrechts,
relevante Teilbereiche des öffentlichen
Rechts ................................ 6
7. eine Lehrveranstaltung, die das
Praxissemester (§ 6 Abs. 4 bis Abs. 7)
aufarbeitet ........................... 2
8. eine Arbeitsgemeinschaft, welche die
Angewandte Betriebswirtschaft
wissenschaftstheoretisch und
philosophisch vertieft sowie in
historischer oder
wissenschaftsgeschichtlicher oder
soziologischer Weise erfaßt ........... 2
(3)Absatz 3,Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung im Studienzweig Betriebswirtschaft sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, soferne eine Ferialpraxis vorgesehen ist, acht Wochen und, soferne Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, acht Semesterwochenstunden nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Im Rahmen des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft ist zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung im zweiten Studienabschnitt ein auf die betriebswirtschaftlich-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Praktikum in Betrieben oder außeruniversitären Institutionen zu absolvieren.
(5)Absatz 5,Das Praktikum gemäß Abs. 4 ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Institutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.Das Praktikum gemäß Absatz 4, ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Institutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.
(6)Absatz 6,Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums gemäß Abs. 4 oder eines Teiles davon, so kann anstelle desselben ein Projektstudium (§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) besucht und abgeschlossen werden.Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums gemäß Absatz 4, oder eines Teiles davon, so kann anstelle desselben ein Projektstudium (Paragraph 16, Absatz eins, Litera h und Absatz 9, AHStG) besucht und abgeschlossen werden.
(7)Absatz 7,Das Praktikum (Abs. 4) oder das Projektstudium (Abs. 6) ist in einem Semester zu absolvieren. Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (§ 20 AHStG) des Praktikums gemäß Abs. 4 bzw. dessen Ersatz durch ein Projektstudium gemäß Abs. 6 ist der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.Das Praktikum (Absatz 4,) oder das Projektstudium (Absatz 6,) ist in einem Semester zu absolvieren. Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (Paragraph 20, AHStG) des Praktikums gemäß Absatz 4, bzw. dessen Ersatz durch ein Projektstudium gemäß Absatz 6, ist der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Finanzwesen, Organisationsentwicklung,
Personalentwicklung