Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.10.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 605.05.198430.09.1993 BGBl. Nr. 173/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Betriebswirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 62 Wochenstunden:

               Name des Faches                             Zahl der

                                                        Wochenstunden

  1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ....               10 - 14

  2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre

     nach Wahl des Kandidaten ...............               10 - 14

  3. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen

     Verwaltung und der öffentlichen

     Wirtschaftsunternehmungen oder eine andere

     besondere Betriebswirtschaftslehre nach

     Wahl des Kandidaten ....................               10 - 14

  4. Volkswirtschaftstheorie,

     Volkswirtschaftspolitik und

     Finanzwissenschaften ...................                8 - 12

  5. Grundzüge des öffentlichen Rechts ......                6 - 10

  6. nach Wahl des Kandidaten ein Fach

     gemäß § 13, das den Studienzweig

     sinnvoll ergänzt .......................                6 - 10

  1. Absatz 2,Der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Pflichtfächern im Ausmaß von 72 Wochenstunden:

               Name des Faches                             Zahl der

                                                        Wochenstunden

  1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ...                 12 - 16

  2. nach Wahl des Kandidaten zwei besondere

     Betriebswirtschaftslehren (einschließlich

     EDV-gestützter Betrieblicher

     Informationssysteme), insbesondere

     Betriebliches Finanz- und Steuerwesen,

     Betriebsinformatik,

     Controlling,

     Fertigungswirtschaft,

     Fremdenverkehr,

     Marketing und Internationales Management,

     Organisations-, Personal- und

     Managemententwicklung .................              je 10 - 14

  3. relevante Teilbereiche der

     Volkswirtschaftstheorie und der

     Volkswirtschaftspolitik ...............                  6 -  8

  4. Englische Wirtschaftssprache ..........                       8

  5. nach Wahl des Kandidaten eines der

     folgenden Fächer:

     Angewandte Informatik,

     die gewählte zweite Fremdsprache ......                  6 -  8

  6. nach Wahl des Kandidaten:

     relevante Teilbereiche des Privatrechts,

     relevante Teilbereiche des öffentlichen

     Rechts ................................                       6

  7. eine Lehrveranstaltung, die das

     Praxissemester (§ 6 Abs. 4 bis Abs. 7)

     aufarbeitet ...........................                       2

  8. eine Arbeitsgemeinschaft, welche die

     Angewandte Betriebswirtschaft

     wissenschaftstheoretisch und

     philosophisch vertieft sowie in

     historischer oder

     wissenschaftsgeschichtlicher oder

     soziologischer Weise erfaßt ...........                       2

  1. Absatz 3,Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung im Studienzweig Betriebswirtschaft sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, soferne eine Ferialpraxis vorgesehen ist, acht Wochen und, soferne Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, acht Semesterwochenstunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 4,Im Rahmen des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft ist zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung im zweiten Studienabschnitt ein auf die betriebswirtschaftlich-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Praktikum in Betrieben oder außeruniversitären Institutionen zu absolvieren.
  3. Absatz 5,Das Praktikum gemäß Absatz 4, ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Institutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.
  4. Absatz 6,Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums gemäß Absatz 4, oder eines Teiles davon, so kann anstelle desselben ein Projektstudium (Paragraph 16, Absatz eins, Litera h und Absatz 9, AHStG) besucht und abgeschlossen werden.
  5. Absatz 7,Das Praktikum (Absatz 4,) oder das Projektstudium (Absatz 6,) ist in einem Semester zu absolvieren. Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (Paragraph 20, AHStG) des Praktikums gemäß Absatz 4, bzw. dessen Ersatz durch ein Projektstudium gemäß Absatz 6, ist der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Finanzwesen, Organisationsentwicklung,
Personalentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009563

Dokumentnummer

NOR12124457

Alte Dokumentnummer

N7199312936A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/173/P6/NOR12124457