Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
05.05.1984 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 173/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.10.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 805.05.198430.09.1993 BGBl. Nr. 173/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Betriebswirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 173/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 8, (1) Im Studienzweig „Betriebswirtschaft'' sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung

  1. Litera a
    Diplomprüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
    2. Ziffer 2
      eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
    3. Ziffer 3
      eine zweite besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
    4. Ziffer 4
      Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;
  2. Litera b
    Vorprüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      Grundzüge des öffentlichen Rechts;
    2. Ziffer 2
      nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere eines der folgenden Fächer:
      eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten, Finanzrecht,
      Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts, Grundzüge der Informatik,
      eine angewandte Psychologie, die die Studienrichtung sinnvoll
      ergänzt, nach Wahl des Kandidaten,
      Technologie,
      Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
      Handels- und Wertpapierrecht,
      Neuere Geschichte und Zeitgeschichte.
  1. Absatz 2,Im Studienzweig „Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung'' sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen;
      2. Ziffer 2
        Finanzwissenschaften;
      3. Ziffer 3
        Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik unter besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen;
      4. Ziffer 4
        Grundzüge des öffentlichen Rechts;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
        Verwaltungslehre,
        Finanzrecht,
        Grundzüge der Informatik;
      2. Ziffer 2
        nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere:
        Betriebs- und Organisationssoziologie,
        Neuere Geschichte und Zeitgeschichte.
  2. Absatz 3,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
  3. Absatz 4,Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
  4. Absatz 5,Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
  5. Absatz 6,Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

Schlagworte

Sozialgeschichte, Handelsrecht, Betriebssoziologie, Klausurarbeit, Institutsarbeit

Gesetzesnummer

10009563

Dokumentnummer

NOR12121165

Alte Dokumentnummer

N7198412495L