Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Betriebswirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.10.1993
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Im Studienzweig „Betriebswirtschaft“ sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
Diplomprüfungsfächer:
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen oder eine andere besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;
Vorprüfungsfächer:
Grundzüge des öffentlichen Rechts;
das vom Kandidaten gemäß § 13 gewählte Fach, das den Studienzweig sinnvoll ergänzt.das vom Kandidaten gemäß Paragraph 13, gewählte Fach, das den Studienzweig sinnvoll ergänzt.
(2)Absatz 2,Im Studienzweig „Angewandte Betriebswirtschaft“ sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
Diplomprüfungsfächer:
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
nach Wahl des Kandidaten zwei besondere Betriebswirtschaftslehren (einschließlich EDV-gestützter Betrieblicher Informationssysteme) nach Maßgabe des vorhandenen Lehrangebotes, insbesondere
Betriebliches Finanz- und Steuerwesen,
Betriebsinformatik,
Controlling,
Fertigungswirtschaft,
Fremdenverkehr,
Marketing und Internationales Management, Organisations-, Personal- und Managemententwicklung;
relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik;
Englische Wirtschaftssprache;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Angewandte Informatik,
die gewählte zweite Fremdsprache;
Vorprüfungsfächer:
nach Wahl des Kandidaten:
relevante Teilbereiche des Privatrechts,
relevante Teilbereiche des öffentlichen Rechts.
(3)Absatz 3,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
(4)Absatz 4,Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
(5)Absatz 5,Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
(6)Absatz 6,Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.
Schlagworte
Klausurarbeit, Institutsarbeit, Finanzwesen, Personalentwicklung,
Organisationsentwicklung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12124459
Alte Dokumentnummer
N7199312938A