Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
05.05.1984 bis 31.08.1992 — BGBl. Nr. 174/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.09.199230.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 605.05.198431.08.1992 BGBl. Nr. 174/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Handelswissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 174/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6, (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 60 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Absatz 2,) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (Paragraph 15,) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.

  1. Absatz 2,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                             Wochen-

                                                             stunden

  1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ..........           10-14

  2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre

     aus dem Absatzbereich nach Wahl des

     ordentlichen Hörers ..........................           12-16

  3. Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und

     Finanzwissenschaften .........................           10-12

  4. die unter § 5 Abs. 1 lit. b Z 3 gewählte

     Fremdsprache .................................           10-12

  5. Grundzüge des öffentlichen Rechts ............            6-10

  6. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach,

     das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt,

     insbesondere eines der folgenden Fächer:

     Grundzüge und Methoden der Soziologie,

     Finanzrecht,

     Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,

     Grundzüge der Informatik,

     eine angewandte Psychologie, die die

     Studienrichtung sinnvoll ergänzt, nach

     Wahl des Kandidaten,

     Technologie, Raumplanung,

     eine dritte Fremdsprache,

     Sozial- und Wirtschaftsgeographie,

     Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,

     Neuere Geschichte und Zeitgeschichte .........            6-10

  1. Absatz 3,Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

Schlagworte

Sozialgeographie, Sozialgeschichte

Gesetzesnummer

10009564

Dokumentnummer

NOR12121180

Alte Dokumentnummer

N7198412510L