Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1992 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.09.199230.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 605.05.198431.08.1992 BGBl. Nr. 174/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Handelswissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 60 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Absatz 2,) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (Paragraph 15,) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.
  2. Absatz 2,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                             Wochen-

                                                             stunden

  1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ..........           10-14

  2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des

     ordentlichen Hörers ..........................           12-16

  3. Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und

     Finanzwissenschaften .........................           10-12

  4. die unter § 5 Abs. 1 lit. b Z 3 gewählte

     Fremdsprache .................................           10-12

  5. Grundzüge des öffentlichen Rechts ............            6-10

  6. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach,

     das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt,

     insbesondere eines der folgenden Fächer:

     Grundzüge und Methoden der Soziologie,

     Finanzrecht,

     Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,

     Grundzüge der Informatik,

     eine angewandte Psychologie, die die

     Studienrichtung sinnvoll ergänzt, nach

     Wahl des Kandidaten,

     Technologie, Raumplanung,

     eine dritte Fremdsprache,

     Sozial- und Wirtschaftsgeographie,

     Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,

     Neuere Geschichte und Zeitgeschichte .........            6-10

  1. Absatz 3,Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

Schlagworte

Sozialgeographie, Sozialgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009564

Dokumentnummer

NOR12123741

Alte Dokumentnummer

N7199211372X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/174/P6/NOR12123741