Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
05.05.1984 bis 03.12.1993 — BGBl. Nr. 174/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 804.12.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 805.05.198403.12.1993 BGBl. Nr. 174/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Handelswissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 174/1984

Außerkrafttretensdatum

03.12.1993

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 8, (1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind

  1. Litera a
    Diplomprüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
    2. Ziffer 2
      eine besondere Betriebswirtschaftslehre aus dem Absatzbereich nach Wahl des Kandidaten;
    3. Ziffer 3
      Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;
    4. Ziffer 4
      die unter Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, Ziffer 3, gewählte Fremdsprache;
  2. Litera b
    Vorprüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      Grundzüge des öffentlichen Rechts;
    2. Ziffer 2
      nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere eines der folgenden Fächer:
      Grundzüge und Methoden der Soziologie,
      Finanzrecht,
      Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,
      Grundzüge der Informatik,
      eine angewandte Psychologie, die die Studienrichtung sinnvoll
      ergänzt, nach Wahl des Kandidaten,
      Technologie,
      Raumplanung,
      eine dritte Fremdsprache,
      Sozial- und Wirtschaftsgeographie,
      Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
      Neuere Geschichte und Zeitgeschichte.
  1. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
  2. Absatz 3,Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
  3. Absatz 4,Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens 4 Wochen zu betragen.
  4. Absatz 5,Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

Schlagworte

Klausurarbeit, Institutsarbeit

Gesetzesnummer

10009564

Dokumentnummer

NOR12121182

Alte Dokumentnummer

N7198412512L