Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
04.12.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 804.12.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 805.05.198403.12.1993 BGBl. Nr. 174/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Handelswissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
      2. Ziffer 2
        eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
      3. Ziffer 3
        Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;
      4. Ziffer 4
        die unter Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, Ziffer 3, gewählte Fremdsprache;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Grundzüge des öffentlichen Rechts;
      2. Ziffer 2
        nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere eines der folgenden Fächer:
        Grundzüge und Methoden der Soziologie,
        Finanzrecht,
        Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,
        Grundzüge der Informatik,
        eine angewandte Psychologie, die die Studienrichtung sinnvoll
        ergänzt, nach Wahl des Kandidaten,
        Technologie,
        Raumplanung,
        eine dritte Fremdsprache,
        Sozial- und Wirtschaftsgeographie,
        Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
        Neuere Geschichte und Zeitgeschichte.
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
  3. Absatz 3,Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
  4. Absatz 4,Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens 4 Wochen zu betragen.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

Schlagworte

Klausurarbeit, Institutsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009564

Dokumentnummer

NOR12125093

Alte Dokumentnummer

N7199331254J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/174/P8/NOR12125093