Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1990 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 559/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.09.199530.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 301.09.199031.08.1995 BGBl. Nr. 559/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 559/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3, (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 70 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Absatz 2,) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (Paragraph 15,) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

  1. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind in beiden Studienzweigen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochenstunden

  1. Mathematik und Statistik sowie

     Grundzüge der Informatik .....                          22-28

  2. Grundzüge der

     Betriebswirtschaftslehre......                          10-18

  3. Grundzüge der politischen

     Ökonomie unter

     Berücksichtigung der neueren

     Sozial- und

     Wirtschaftsgeschichte.........                          8-14

  4. Organisationslehre............                          6-10

  5. Nach Wahl des ordentlichen

     Hörers eines der folgenden

     Fächer:  Grundzüge des

     Privatrechts, Grundzüge des

     öffentlichen Rechts...........                          4-8

  6. Nach Wahl des ordentlichen

     Hörers eines der folgenden

     Fächer:  eine Fremdsprache,

     Grundzüge und Methoden der

     Soziologie....................                          6-8

  7. Einführung in das Studium der

     Sozial- und

     Wirtschaftswissenschaften ....                            2

  1. Absatz 3,Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 559/1990

Schlagworte

Pflichtfach

Gesetzesnummer

10009566

Dokumentnummer

NOR12121213

Alte Dokumentnummer

N7198412544L