Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1995 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.09.199530.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 301.09.199031.08.1995 BGBl. Nr. 559/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 72 Wochenstunden:

                                                      Zahl der

           Name des Faches                          Wochenstunden

  1. Mathematik und Statistik .....................   8 - 16

  2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre unter

     Berücksichtigung der neueren Sozial- und

     Wirtschaftsgeschichte ........................   6 - 12

  3. Grundzüge der Betriebswirtschaftsgeschichte ..   8 - 14

  4. Grundzüge der Informatik .....................  10 - 16

  5. Grundzüge der Wirtschaftsinformatik ..........   6 - 10

  6. System und Modelltheorie .....................   4 -  8

  7. relevante Teilbereiche des Privatrechts und

     des öffentlichen Rechts ......................   4 -  8

  8. nach Wahl des Kandidaten:

     eine Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 2, Grundzüge

     und Methoden der Soziologie ..................   4 -  8

  9. Einführung in das Studium der Sozial- und

     Wirtschaftswissenschaften ....................        2

  1. Absatz 2,Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 559/1990

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009566

Dokumentnummer

NOR12125718

Alte Dokumentnummer

N7199442307J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/176/P3/NOR12125718