Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.1995 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.09.199530.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 205.05.198431.08.1995 BGBl. Nr. 176/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.
  2. Absatz 2,Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag ordentlicher Hörer des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der erster oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Wirtschaftsinformatik darstellen.
  4. Absatz 4,Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
  5. Absatz 5,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009566

Dokumentnummer

NOR12125717

Alte Dokumentnummer

N7199442306J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/176/P2/NOR12125717