Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
05.05.1984 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 176/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.09.199530.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 505.05.198431.08.1995 BGBl. Nr. 176/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 176/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 5, (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind in beiden Studienzweigen

  1. Litera a
    Diplomprüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      Mathematik und Statistik sowie Grundzüge der Informatik;
    2. Ziffer 2
      Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
    3. Ziffer 3
      Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
  2. Litera b
    Vorprüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      Organisationslehre;
    2. Ziffer 2
      nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
      Grundzüge des Privatrechts,
      Grundzüge des öffentlichen Rechts;
    3. Ziffer 3
      nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
      die gewählte Fremdsprache,
      Grundzüge und Methoden der Soziologie.
  1. Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
  2. Absatz 3,Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der in Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (Paragraph 10, Absatz 3, AHStG und Paragraph 7, dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

Gesetzesnummer

10009566

Dokumentnummer

NOR12121215

Alte Dokumentnummer

N7198412546L