Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Wirtschaftsinformatik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1984Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind in beiden Studienzweigen Paragraph 5, (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind in beiden Studienzweigen
Diplomprüfungsfächer:
Mathematik und Statistik sowie Grundzüge der Informatik;
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
Vorprüfungsfächer:
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Grundzüge des Privatrechts,
Grundzüge des öffentlichen Rechts;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
die gewählte Fremdsprache,
Grundzüge und Methoden der Soziologie.
(2)Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
(3)Absatz 3,Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der in Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (Paragraph 10, Absatz 3, AHStG und Paragraph 7, dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.
Dokumentnummer
NOR12121215
Alte Dokumentnummer
N7198412546L