Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1995 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.09.199530.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 505.05.198431.08.1995 BGBl. Nr. 176/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Mathematik und Statistik;
      2. Ziffer 2
        Grundzüge der Volkswirtschaftslehre unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
      3. Ziffer 3
        Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre;
      4. Ziffer 4
        Grundzüge der Informatik;
      5. Ziffer 5
        Grundzüge der Wirtschaftsinformatik;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        System- und Modelltheorie;
      2. Ziffer 2
        relevante Teilbereiche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts;
      3. Ziffer 3
        eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
        die gewählte Fremdsprache, Grundzüge und Methoden der Soziologie.
  2. Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
  3. Absatz 3,Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der in Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (Paragraph 10, Absatz 3, AHStG und Paragraph 7, dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

Schlagworte

Sozialgeschichte, Systemtheorie

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009566

Dokumentnummer

NOR12125720

Alte Dokumentnummer

N7199442309J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/176/P5/NOR12125720