Kurztitel
Studienordnung Wirtschaftsinformatik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1990Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1990,
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 62 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren. Paragraph 6, (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 62 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Absatz 2,) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (Paragraph 15,) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.
(2)Absatz 2,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
a) Im Studienzweig Betriebsinformatik:
1. Systemanalyse ............ 10-14
2. Datenorganisation ........ 8-12
3. Nach Wahl des ordentlichen
Hörers eines der folgenden
Fächer: Allgemeine
Betriebswirtschaftslehre,
eine besondere
Betriebswirtschaftslehre
nach Wahl des Kandidaten.. 12-18
4. eine besondere
Betriebswirtschaftslehre,
die von einer allenfalls
unter Z 3 gewählten
besonderen
Betriebswirtschaftslehre
verschieden sein muß...... 10-14
5. Anwendungsprogrammierung.. 6-12
6. Nach Wahl des ordentlichen
Hörers eines der folgenden
Fächer:
Unternehmensforschung,
Angewandte Statistik,
Ökonometrie............... 4-8
b) Im Studienzweig Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik:
1. Systemanalyse ............ 10-14
2. Datenorganisation ........ 8-12
3. nach Wahl des ordentlichen
Hörers eines der folgenden
Fächer:
Betriebswirtschaftslehre
der öffentlichen
Verwaltung und der
öffentlichen
Wirtschaftsunternehmungen,
Volkswirtschaftstheorie
und
Volkswirtschaftspolitik .. 12-16
4. Finanzwissenschaften und
Finanzrecht .............. 8-12
5. Anwendungsprogrammierung . 6-10
6. nach Wahl des
ordentlichen Hörers eines
der folgenden Fächer:
Unternehmensforschung,
angewandte Statistik,
Ökonometrie ............. 6-10
(3)Absatz 3,Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.