Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1990 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 559/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.09.199530.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 601.09.199031.08.1995 BGBl. Nr. 559/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 559/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6, (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 62 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Absatz 2,) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (Paragraph 15,) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.

  1. Absatz 2,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                             Wochen-

                                                             stunden

  a) Im Studienzweig Betriebsinformatik:

     1. Systemanalyse ............                           10-14

     2. Datenorganisation ........                            8-12

     3. Nach Wahl des ordentlichen

        Hörers eines der folgenden

        Fächer:  Allgemeine

        Betriebswirtschaftslehre,

        eine besondere

        Betriebswirtschaftslehre

        nach Wahl des Kandidaten..                           12-18

     4. eine besondere

        Betriebswirtschaftslehre,

        die von einer allenfalls

        unter Z 3 gewählten

        besonderen

        Betriebswirtschaftslehre

        verschieden sein muß......                           10-14

     5. Anwendungsprogrammierung..                            6-12

     6. Nach Wahl des ordentlichen

        Hörers eines der folgenden

        Fächer:

        Unternehmensforschung,

        Angewandte Statistik,

        Ökonometrie...............                            4-8

  b) Im Studienzweig Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik:

     1. Systemanalyse ............                           10-14

     2. Datenorganisation ........                            8-12

     3. nach Wahl des ordentlichen

        Hörers eines der folgenden

        Fächer:

        Betriebswirtschaftslehre

        der öffentlichen

        Verwaltung und der

        öffentlichen

        Wirtschaftsunternehmungen,

        Volkswirtschaftstheorie

        und

        Volkswirtschaftspolitik ..                           12-16

     4. Finanzwissenschaften und

        Finanzrecht ..............                            8-12

     5. Anwendungsprogrammierung .                            6-10

     6. nach Wahl des

        ordentlichen Hörers eines

        der folgenden Fächer:

        Unternehmensforschung,

        angewandte Statistik,

        Ökonometrie .............                             6-10

  1. Absatz 3,Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 559/1990

Gesetzesnummer

10009566

Dokumentnummer

NOR12121216

Alte Dokumentnummer

N7198412547L