Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1995 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.09.199530.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 601.09.199031.08.1995 BGBl. Nr. 559/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen auf den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 67 Wochenstunden:

                                                      Zahl der

           Name des Faches                          Wochenstunden

  1. Betriebswirtschaftslehre oder

     Volkswirtschaftslehre für

     Wirtschaftsinformatiker ......................  10 - 14

  2. Informationsmanagement .......................   4 -  6

  3. Software Engineering .........................   6 -  8

  4. Planung und Realisierung von

     Informatikprojekten ..........................   4 -  8

  5. Data Engineering und Wissensverarbeitung .....   6 - 12

  6. eines der folgenden Fächer nach Wahl des

     Kandidaten:

     besondere Informatik, besondere

     Wirtschaftsinformatik (zB Operations Research,

     Ökonometrie oder Angewandte Statistik,

     besondere Betriebswirtschaftslehre, besondere

     Volkswirtschaftslehre (einschließlich

     Volkswirtschaftspolitik),

     Finanzwissenschaften, Geo- und

     Umweltinformatik .............................   6 - 12

  7. Anwendungen der Wirtschaftsinformatik ........   6 - 10

  8. Kommunikationssysteme ........................   4 -  8

  9. Techniksoziologie und Technikpsychologie .....   4 -  8

  1. Absatz 2,Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 559/1990

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009566

Dokumentnummer

NOR12125721

Alte Dokumentnummer

N7199442310J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/176/P6/NOR12125721