Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
05.05.1984 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 176/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.09.199530.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 805.05.198431.08.1995 BGBl. Nr. 176/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 176/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 8, (1) Im Studienzweig Betriebsinformatik sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung

  1. Litera a
    Diplomprüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      Systemanalyse;
    2. Ziffer 2
      Datenorganisation;
    3. Ziffer 3
      nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
      Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
      eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
    4. Ziffer 4
      eine besondere Betriebswirtschaftslehre, die von einer allenfalls unter Ziffer 3, gewählten besonderen Betriebswirtschaftslehre verschieden sein muß;
  2. Litera b
    Vorprüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      Anwendungsprogrammierung;
    2. Ziffer 2
      nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
      Unternehmensforschung,
      angewandte Statistik,
      Ökonometrie.
  1. Absatz 2,Im Studienzweig Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Systemanalyse;
      2. Ziffer 2
        Datenorganisation;
      3. Ziffer 3
        nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
        Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen, Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;
      4. Ziffer 4
        Finanzwissenschaften und Finanzrecht;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Anwendungsprogrammierung;
      2. Ziffer 2
        nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
        Unternehmensforschung,
        angewandte Statistik,
        Ökonometrie.
  2. Absatz 3,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
  3. Absatz 4,Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
  4. Absatz 5,Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
  5. Absatz 6,Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

Schlagworte

Klausurarbeit, Institutsarbeit

Gesetzesnummer

10009566

Dokumentnummer

NOR12121218

Alte Dokumentnummer

N7198412549L