Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.1995 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.09.199530.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 805.05.198431.08.1995 BGBl. Nr. 176/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftsinformatik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre für Wirtschaftsinformatiker;
      2. Ziffer 2
        Informationsmanagement;
      3. Ziffer 3
        Software Engineering;
      4. Ziffer 4
        Planung und Realisierung von Informatikprojekten;
      5. Ziffer 5
        Data Engineering und Wissensverarbeitung;
      6. Ziffer 6
        nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
        besondere Informatik,
        besondere Wirtschaftsinformatik (zB Operations Research, Ökonometrie oder Angewandte Statistik),
        besondere Betriebswirtschaftslehre,
        besondere Volkswirtschaftslehre (einschließlich Volkswirtschaftspolitik),
        Finanzwissenschaften,
        Geo- und Umweltinformatik;
      7. Ziffer 7
        Anwendungen der Wirtschaftsinformatik;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Kommunikationssysteme;
      2. Ziffer 2
        Techniksoziologie und Technikpsychologie.
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
  3. Absatz 3,Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
  4. Absatz 4,Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

Schlagworte

Klausurarbeit, Institutsarbeit, Geoinformatik

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009566

Dokumentnummer

NOR12125723

Alte Dokumentnummer

N7199442312J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/176/P8/NOR12125723