Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
18.08.1988 bis 03.12.1993 — BGBl. Nr. 462/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 304.12.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 318.08.198803.12.1993 BGBl. Nr. 462/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftspädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.08.1988BGBl. Nr. 462/1988

Außerkrafttretensdatum

03.12.1993

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3, (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 70 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Absatz 2,) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (Paragraph 16,) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

  1. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                              Wochen-

                                                              stunden

  1. Grundzüge der

     Betriebswirtschaftslehre

     einschließlich

     Datenverarbeitung .............                           16-20

  2. Grundzüge der politischen

     Ökonomie unter Berücksichtigung

     der neueren Sozial- und

     Wirtschaftsgeschichte .........                           10-14

  3. Grundzüge der

     Erziehungswissenschaft und der

     Wirtschaftspädagogik ..........                            8-12

  4. Grundzüge der angewandten

     Mathematik und der Statistik

     für Sozial- und

     Wirtschaftswissenschaftler ....                            6-10

  5. Grundzüge des Privatrechts ....                            6-10

  6. nach Wahl des ordentlichen

     Hörers eines der folgenden

     Fächer:

     Grundzüge und Methoden der

     Soziologie,

     eine Fremdsprache .............                            8-10

  7. Einführung in das Studium der

     Sozial- und

     Wirtschaftswissenschaften .....                               2

  1. Absatz 3,Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Schlagworte

Pflichtfach

Gesetzesnummer

10009565

Dokumentnummer

NOR12121247

Alte Dokumentnummer

N7198412580L