Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Soziologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1984Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, 72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Soziologie besteht in beiden Studienzweigen aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern. Paragraph 2, (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Soziologie besteht in beiden Studienzweigen aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.
(2)Absatz 2,Die zuständige Akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat.
(3)Absatz 3,Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Soziologie darstellen.
(4)Absatz 4,Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
(5)Absatz 5,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Schlagworte
Sozialwissenschaft
Dokumentnummer
NOR12121269
Alte Dokumentnummer
N7198418754J