Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
05.05.1984 bis 03.12.1993 — BGBl. Nr. 170/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 204.12.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 205.05.198403.12.1993 BGBl. Nr. 170/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Soziologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 170/1984

Außerkrafttretensdatum

03.12.1993

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, 72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 2, (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Soziologie besteht in beiden Studienzweigen aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.

  1. Absatz 2,Die zuständige Akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat.
  2. Absatz 3,Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Soziologie darstellen.
  3. Absatz 4,Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
  4. Absatz 5,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Schlagworte

Sozialwissenschaft

Gesetzesnummer

10009560

Dokumentnummer

NOR12121269

Alte Dokumentnummer

N7198418754J