Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
04.12.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 204.12.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 205.05.198403.12.1993 BGBl. Nr. 170/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Soziologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen; 72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Diplomstudium der Studienrichtung Soziologie besteht in beiden Studienzweigen aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.
  2. Absatz 2,Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Soziologie darstellen.
  4. Absatz 4,Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
  5. Absatz 5,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Schlagworte

Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009560

Dokumentnummer

NOR12125082

Alte Dokumentnummer

N7199331243J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/170/P2/NOR12125082