Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
05.05.1984 bis 03.12.1993 — BGBl. Nr. 170/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 604.12.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 605.05.198403.12.1993 BGBl. Nr. 170/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Soziologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 170/1984

Außerkrafttretensdatum

03.12.1993

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, 72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6, (1) Im zweiten Studienabschnitt des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 60 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Absatz 2,) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (Paragraph 15,) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.

  1. Absatz 2,Während des zweiten Studienabschnittes des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                   Wochen-

                                                   stunden

  1. Soziologische Theorien ................        10-12

  2. zwei spezielle Soziologien nach Wahl

     des ordentlichen Hörers................        10-12

  3. empirische Sozialforschung ............        10-14

  4. nach Wahl des ordentlichen Hörers

     eines der folgenden Fächer:

     Volkswirtschaftstheorie,

     Volkswirtschaftspolitik und

     Finanzwissenschaften,

     Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

     Strafrecht einschließlich Kriminologie

     (sofern das Fach nicht schon unter

     § 3 Abs. 2 Z 5 gewählt wurde),

     Grundzüge der Informatik ..............         8-12

  5. nach Wahl des ordentlichen Hörers

     eines der folgenden Fächer:

     Sozialpsychologie,

     Sozialphilosophie,

     Wissenschaftstheorie ..................         6-10

  6. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

     Fach, das die Studienrichtung

     sinnvoll ergänzt oder eines der

     folgenden Fächer:

     Wissenschaftssoziologie (sofern dieses

     Fach nicht schon unter

     Z 2 gewählt wurde),

     Wissenssoziologie (sofern dieses Fach

     nicht schon unter Z 2 gewählt wurde),

     Ethnologie,

     Sozialgeschichte,

     Pädagogik,

     Politikwissenschaft,

     Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,

     Kommunikationswissenschaft,

     Gesellschaftspolitik ..................         6-10

  1. Absatz 3,Im zweiten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 42 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 35 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Absatz 4,) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (42 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (Paragraph 15,) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Einschließlich der kombinierten Studienrichtung, des kombinierten Studienzweiges oder der gewählten Fächer (Paragraph 3, Absatz 5,) sind in jedem Semester jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.
  2. Absatz 4,Im zweiten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                       Wochen-

                                                       stunden

  1. Soziologische Theorien .............                8-12

  2. zwei spezielle Soziologien nach Wahl

     des ordentlichen Hörers ............                8-12

  3. empirische Sozialforschung .........                8-12

  4. nach Wahl des ordentlichen Hörers

     eines der folgenden Fächer:

     Wissenschaftssoziologie (sofern

     dieses Fach nicht schon unter

     Z 2 gewählt wurde),

     Sozialgeschichte ...................                6- 8

  1. Absatz 5,Paragraph 3, Absatz 5, ist anzuwenden.
  2. Absatz 6,Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

Schlagworte

Pflichtfach

Gesetzesnummer

10009560

Dokumentnummer

NOR12121273

Alte Dokumentnummer

N7198418758J