Kurztitel
Studienordnung Soziologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen; 72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Im zweiten Studienabschnitt des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 60 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.Im zweiten Studienabschnitt des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 60 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Absatz 2,) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (Paragraph 15,) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.
(2)Absatz 2,Während des zweiten Studienabschnittes des sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
1. Soziologische Theorien ................ 10-12
2. zwei spezielle Soziologien nach Wahl
des ordentlichen Hörers................ 10-12
3. empirische Sozialforschung ............ 10-14
4. nach Wahl des ordentlichen Hörers
eines der folgenden Fächer:
Volkswirtschaftstheorie,
Volkswirtschaftspolitik und
Finanzwissenschaften,
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
Strafrecht einschließlich Kriminologie
(sofern das Fach nicht schon unter
§ 3 Abs. 2 Z 5 gewählt wurde),
Grundzüge der Informatik, oder nach Wahl
des Kandidaten ein Fach gemäß § 13, das
die Studienrichtung sinnvoll ergänzt .. 8-12
5. nach Wahl des ordentlichen Hörers
eines der folgenden Fächer:
Sozialpsychologie,
Sozialphilosophie,
Wissenschaftstheorie .................. 6-10
6. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein
Fach, das die Studienrichtung
sinnvoll ergänzt oder eines der
folgenden Fächer:
Wissenschaftssoziologie (sofern dieses
Fach nicht schon unter
Z 2 gewählt wurde),
Wissenssoziologie (sofern dieses Fach
nicht schon unter Z 2 gewählt wurde),
Ethnologie,
Sozialgeschichte,
Pädagogik,
Politikwissenschaft,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,
Kommunikationswissenschaft,
Gesellschaftspolitik .................. 6-10
(3)Absatz 3,Im zweiten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 42 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 35 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 4) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (42 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Einschließlich der kombinierten Studienrichtung, des kombinierten Studienzweiges oder der gewählten Fächer (§ 3 Abs. 5) sind in jedem Semester jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.Im zweiten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind insgesamt 42 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 35 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Absatz 4,) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (42 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (Paragraph 15,) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Einschließlich der kombinierten Studienrichtung, des kombinierten Studienzweiges oder der gewählten Fächer (Paragraph 3, Absatz 5,) sind in jedem Semester jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.
(4)Absatz 4,Im zweiten Studienabschnitt des geisteswissenschaftlichen Studienzweiges sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
1. Soziologische Theorien ............. 8-12
2. zwei spezielle Soziologien nach Wahl
des ordentlichen Hörers ............ 8-12
3. empirische Sozialforschung ......... 8-12
4. nach Wahl des ordentlichen Hörers
eines der folgenden Fächer:
Wissenschaftssoziologie (sofern
dieses Fach nicht schon unter
Z 2 gewählt wurde),
Sozialgeschichte ................... 6- 8
(5)Absatz 5,§ 3 Abs. 5 ist anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 5, ist anzuwenden.
(6)Absatz 6,Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.