Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
05.05.1984 bis 03.12.1993 — BGBl. Nr. 170/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 804.12.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 805.05.198403.12.1993 BGBl. Nr. 170/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Soziologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 170/1984

Außerkrafttretensdatum

03.12.1993

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, 72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 8, (1) Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung

  1. Litera a
    Diplomprüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      Soziologische Theorien;
    2. Ziffer 2
      zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;
    3. Ziffer 3
      empirische Sozialforschung;
    4. Ziffer 4
      nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
      Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften,
      Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
      Strafrecht einschließlich Kriminologie (sofern das Fach nicht schon unter Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, gewählt wurde), Grundzüge der Informatik;
  2. Litera b
    Vorprüfungsfächer:
    1. Ziffer eins
      Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
      Sozialpsychologie,
      Sozialphilosophie,
      Wissenschaftstheorie;
    2. Ziffer 2
      nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt oder aber eines der folgenden Fächer:
      Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter Litera a, Ziffer 2, gewählt wurde),
      Wissenssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter Litera a, Ziffer 2, gewählt wurde),
      Ethnologie,
      Sozialgeschichte,
      Pädagogik,
      Politikwissenschaft,
      Neuere Geschichte und Zeitgeschichte, Kommunikationswissenschaft, Gesellschaftspolitik.
  1. Absatz 2,Im geisteswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Soziologische Theorien;
      2. Ziffer 2
        zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;
      3. Ziffer 3
        empirische Sozialforschung;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfach ist eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
      Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter Litera a, Ziffer 2, gewählt wurde),
      Sozialgeschichte.

(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.

  1. Absatz 4,Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
  2. Absatz 5,Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
  3. Absatz 6,Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.
  4. Absatz 7,Paragraph 3, Absatz 5, ist anzuwenden.

Schlagworte

Klausurarbeit, Institutsarbeit

Gesetzesnummer

10009560

Dokumentnummer

NOR12121275

Alte Dokumentnummer

N7198418760J