Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
04.12.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 804.12.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 805.05.198403.12.1993 BGBl. Nr. 170/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Soziologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen; 72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Soziologische Theorien;
      2. Ziffer 2
        zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;
      3. Ziffer 3
        empirische Sozialforschung;
      4. Ziffer 4
        nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
        Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften,
        Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
        Strafrecht einschließlich Kriminologie (sofern das Fach nicht schon unter Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, gewählt wurde), Grundzüge der Informatik, oder nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß Paragraph 13,, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
        Sozialpsychologie,
        Sozialphilosophie,
        Wissenschaftstheorie;
      2. Ziffer 2
        nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt oder aber eines der folgenden Fächer:
        Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter Litera a, Ziffer 2, gewählt wurde),
        Wissenssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter Litera a, Ziffer 2, gewählt wurde),
        Ethnologie,
        Sozialgeschichte,
        Pädagogik,
        Politikwissenschaft,
        Neuere Geschichte und Zeitgeschichte, Kommunikationswissenschaft, Gesellschaftspolitik.
  2. Absatz 2,Im geisteswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Soziologische Theorien;
      2. Ziffer 2
        zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;
      3. Ziffer 3
        empirische Sozialforschung;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfach ist eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
      Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter Litera a, Ziffer 2, gewählt wurde),
      Sozialgeschichte.
  3. Absatz 3,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
  4. Absatz 4,Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
  5. Absatz 5,Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.
  7. Absatz 7,Paragraph 3, Absatz 5, ist anzuwenden.

Schlagworte

Klausurarbeit, Institutsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009560

Dokumentnummer

NOR12125086

Alte Dokumentnummer

N7199331247J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/170/P8/NOR12125086