Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Soziologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
04.12.1993
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen; 72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
Diplomprüfungsfächer:
zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;
empirische Sozialforschung;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften,
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
Strafrecht einschließlich Kriminologie (sofern das Fach nicht schon unter § 5 Abs. 1 lit. b Z 2 gewählt wurde), Grundzüge der Informatik, oder nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß § 13, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt;Strafrecht einschließlich Kriminologie (sofern das Fach nicht schon unter Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, gewählt wurde), Grundzüge der Informatik, oder nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß Paragraph 13,, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt;
Vorprüfungsfächer:
Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Sozialpsychologie,
Sozialphilosophie,
Wissenschaftstheorie;
nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt oder aber eines der folgenden Fächer:
Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter lit. a Z 2 gewählt wurde),Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter Litera a, Ziffer 2, gewählt wurde),
Wissenssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter lit. a Z 2 gewählt wurde),Wissenssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter Litera a, Ziffer 2, gewählt wurde),
Ethnologie,
Sozialgeschichte,
Pädagogik,
Politikwissenschaft,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte, Kommunikationswissenschaft, Gesellschaftspolitik.
(2)Absatz 2,Im geisteswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
Diplomprüfungsfächer:
zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;
empirische Sozialforschung;
Vorprüfungsfach ist eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter lit. a Z 2 gewählt wurde),Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter Litera a, Ziffer 2, gewählt wurde),
Sozialgeschichte.
(3)Absatz 3,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
(4)Absatz 4,Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
(5)Absatz 5,Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
(6)Absatz 6,Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.
(7)Absatz 7,§ 3 Abs. 5 ist anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 5, ist anzuwenden.
Schlagworte
Klausurarbeit, Institutsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12125086
Alte Dokumentnummer
N7199331247J