Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.09.1984 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 318/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute01.09.1998 § → § BGBl. III Nr. 114/1998
Art. 401.09.198431.08.1998 BGBl. Nr. 318/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1984,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1984BGBl. Nr. 318/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998danach: BGBl. III Nr. 114/1998

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt. Die Ständige Expertenkommission besteht aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern. Die Liste der Mitglieder wird dem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege übermittelt. Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der Vertragsstaaten zu einer Sitzung zusammen. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Gesetzesnummer

10009556

Dokumentnummer

NOR12121331

Alte Dokumentnummer

N7198420178J