Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 318/1984 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 114/1998Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 4
Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt. Die Ständige Expertenkommission besteht aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern. Die Liste der Mitglieder wird dem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege übermittelt. Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der Vertragsstaaten zu einer Sitzung zusammen. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart.
Anmerkung
An die Stelle der Ständigen Expertenkommission des Art. 4, BGBl. Nr. 318/1984, tritt die Ständige Expertenkommission gemäß Art. 6, BGBl. III Nr. 114/1998.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
NOR12127367
alte Dokumentnummer
N7199811661O