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Art. 5

Fassungen
ab 01.09.1984 — BGBl. Nr. 318/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.1984 BGBl. Nr. 318/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1984,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1984BGBl. Nr. 318/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

    Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Budapest am 16. Juli 1982 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Gesetzesnummer

10009556

Dokumentnummer

NOR12121332

Alte Dokumentnummer

N7198420179J