Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.09.1983 bis 31.08.2006 — BGBl. Nr. 89/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.09.200631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 226/2006 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 75/2016
Anl. 201.09.198331.08.2006 BGBl. Nr. 89/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 89/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006danach: BGBl. II Nr. 226/2006

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

                                                         Anlage 2

                                                         --------

LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DER

ÜBERGANGSSTUFE AN OBERSTUFENREALGYMNASIEN

Bildungsziele und Lehraufgaben:

Für die Übergangsstufe an Oberstufenrealgymnasien gelten die gleichen Bildungsziele und Lehraufgaben, die im Lehrplan für Realgymnasien genannt sind.

Lehrstoff:

In der Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums sind aus den Themenfeldern der 1.-4. Klasse des Realgymnasiums jene vertiefend zu behandeln, in denen die Schüler Wissenslücken aufweisen. In besonderer Weise ist dabei Bedacht zu nehmen auf:

  1. Ziffer eins
    Grundanliegen des Neuen Testamentes (Kindheitserzählungen, Wundererzählungen, Gleichnisse, Leiden und Auferstehung Jesu);
  2. Ziffer 2
    das Werden des Alten Testamentes und die im Lehrplan der 2.-4. Klasse vorgesehenen alttestamentlichen Texte;
  3. Ziffer 3
    die Gotteslehre;
  4. Ziffer 4
    die Lehre von der Kirche und den Sakramenten;
  5. Ziffer 5
    die Feste des Kirchenjahres;
  6. Ziffer 6
    Ziel und Vollendung des Menschen;
  7. Ziffer 7
    das Liebesgebot und die Seligpreisungen der Bergpredigt als Grundlagen eines christlichen Lebens;
  8. Ziffer 8
    altersspezifische Lebensfragen der Schüler (Freundschaft, Geschlechtlichkeit, Mündigkeit und Verantwortung, Freiheit und Bindung, die Problematik der Suchtgifte).

Aus dem genannten Inhalt ist auf Grund des Wissensstandes der Schüler eine Auswahl zu treffen, wobei vor allem die Kernstoffe des Lehrplanes für die 1.-4. Klasse Realgymnasium zu berücksichtigen sind.

Unterrichtsprinzipien und Erziehungsanliegen:

Für die Übergangsstufe an Oberstufenrealgymnasien gelten dieselben Unterrichtsprinzipien und Erziehungsanliegen, die im Lehrplan für Gymnasien und Realgymnasien festgelegt sind. Bei der Erstellung der klasseneigenen Lehrstoffverteilung ist in den ersten Wochen des Schuljahres der Stand des religiösen Wissens und der Glaubensreife der Schüler in taktvoller Weise zu erheben und zum Fundament der weiteren Jahresplanung zu machen. Dabei ist den Schülern Gelegenheit zu geben, alles das einzubringen, was sie aus den verschiedenen Hauptschulen an Glaubenswissen und Glaubenseinstellungen mitbringen. Bei altersspezifischen und entwicklungsbedingten Problemen (zB Jugendsekten) ist ein Vorgriff auf Anliegen des Lehrplanes der 5. Klasse Realgymnasium gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016

Gesetzesnummer

10009555

Dokumentnummer

NOR12121341

Alte Dokumentnummer

N7198420189J