Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 75/2016Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
70/07 Schule und Kirche
Text
Anlage 2
Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der einjährigen Übergangsstufe allgemein bildender höherer Schulen
1 Bildungs- und Lehraufgabe:
Es gilt die im ersten Abschnitt des Lehrplans für allgemein bildende höhere Schulen angeführte Bildungs- und Lehraufgabe.
2 Ziele:
Es gelten die Ziele des Lehrplans für die allgemein bildenden höheren Schulen (Unterstufe) und Hauptschulen.
3 Didaktische Grundsätze:
Das konkrete Leben der jungen Frauen und Männer, der Lehrerinnen und Lehrer und die biblisch-kirchliche Überlieferung kommen zur Sprache. Leben und Glaube werden vielfältig zum Ausdruck gebracht, reflektiert und auf ihre Sinndimension hin erschlossen. Beide werden zueinander in Beziehung gesetzt und kritisch wechselseitig gedeutet. Damit kann bisher Selbstverständliches in Frage gestellt werden, wodurch neue Deutungs- und Handlungsmöglichkeiten eröffnet werden.
Der Lehrplan für die einjährige Übergangsstufe baut auf den Zielen und den Grundanliegen des Lehrplans der Sekundarstufe I auf. Diese werden erweitert, systematisiert und vertieft. Formen des fächerverbindenden und fächerübergreifenden Unterrichts sind anzustreben, um vernetzendes Denken zu fördern.Der Lehrplan für die einjährige Übergangsstufe baut auf den Zielen und den Grundanliegen des Lehrplans der Sekundarstufe römisch eins auf. Diese werden erweitert, systematisiert und vertieft. Formen des fächerverbindenden und fächerübergreifenden Unterrichts sind anzustreben, um vernetzendes Denken zu fördern.
Besonderes Augenmerk ist auf die Begleitung der Schülerinnen und Schüler in dieser Vorbereitungszeit für den Einstieg in die Oberstufe zu legen.
4 Lehrstoff:
Es gelten die Ziele und Grundanliegen des Lehrplans Sekundarstufe I. Die Auswahl der Grundanliegen und die konkrete Umsetzung obliegen allein den Lehrerinnen und Lehrern, um der spezifischen Situation der Schülerinnen und Schüler in der einjährigen Übergangsstufe gerecht zu werden.Es gelten die Ziele und Grundanliegen des Lehrplans Sekundarstufe römisch eins. Die Auswahl der Grundanliegen und die konkrete Umsetzung obliegen allein den Lehrerinnen und Lehrern, um der spezifischen Situation der Schülerinnen und Schüler in der einjährigen Übergangsstufe gerecht zu werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 226/2006
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016
Dokumentnummer
NOR40079201