Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
22.02.1985 bis 31.07.1993 — BGBl. Nr. 76/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1501.09.201831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1501.08.201431.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 1515.02.201231.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 1501.09.200614.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 20/2006
§ 1501.09.199931.08.2006 § → § BGBl. Nr. 513/1993
§ 1501.08.199331.08.1999 § → § BGBl. Nr. 513/1993
§ 1522.02.198531.07.1993 BGBl. Nr. 76/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

22.02.1985BGBl. Nr. 76/1985

Außerkrafttretensdatum

31.07.1993danach: BGBl. Nr. 513/1993

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Befreiung eines Kindes von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Schulunfähige Kinder sind von der allmeinen Anmerkung, richtig: allgemeinen) Schulpflicht zu befreien, solange die Schulunfähigkeit dauert.
  2. Absatz 2,Schulunfähigkeit liegt vor, wenn das Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung auch durch den Unterricht an einer Sonderschule nicht gefördert werden kann.
  3. Absatz 3,Die Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit ist auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes oder von Amts wegen vorzunehmen. Zuständig zur Entscheidung über die Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat, wenn es bereits eine Sonderschule besucht der Bezirksschulrat, in dessen Bereich die Sonderschule gelegen ist. Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob das Kind schulunfähig ist, ein Gutachten des Leiters der Sonderschule (des Lehrers der Sonderschulklasse), ein schul- oder amtsärztliches Gutachten, ein nach Lage des Falles allenfalls erforderliches sonderpädagogisches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen.
  4. Absatz 4,Zugleich mit der den Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes abweisenden Entscheidung hat der Bezirksschulrat auszusprechen, daß das Kind die allgemeine Schulpflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zu erfüllen hat.
  5. Absatz 5,Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes Berufung an den Landesschulrat erheben. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  6. Absatz 6,Für das Verfahren, das nach Wegfall der Schulunfähigkeit über die Aufnahme des Kindes in eine Sonderschule (Sonderschulklasse) durchzuführen ist, ist Paragraph 8, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Zeit, während deren ein schulpflichtig gewordenes Kind von der allgemeinen Schulpflicht befreit war, ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 3,) einzurechnen.

    Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR12121413

Alte Dokumentnummer

N7198512411L