Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.08.1993 bis 31.08.1999 — BGBl. Nr. 513/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1501.09.201831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1501.08.201431.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 1515.02.201231.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
§ 1501.09.200614.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 20/2006
§ 1501.09.199931.08.2006 § → § BGBl. Nr. 513/1993
§ 1501.08.199331.08.1999 § → § BGBl. Nr. 513/1993
§ 1522.02.198531.07.1993 BGBl. Nr. 76/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.08.1993BGBl. Nr. 513/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Befreiung eines Kindes von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Schulunfähige Kinder sind von der allmeinen Anmerkung, richtig: allgemeinen) Schulpflicht zu befreien, solange die Schulunfähigkeit dauert.
  2. Absatz 2,Schulunfähigkeit liegt vor, wenn medizinische Gründe einen Schulbesuch ausschließen, nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum mit besonderer Förderung kein Entwicklungsfortschritt feststellbar ist oder der Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde.
  3. Absatz 3,Auf das Verfahren zur Feststellung der Schulunfähigkeit ist Paragraph 8, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes die Feststellung der Schulunfähigkeit tritt und eine Beobachtung gemäß Absatz 2 und 3 nur an einer Sonderschule (Sonderschulklasse) mit Fördermöglichkeiten für schwerstbehinderte Kinder zulässig ist.
  4. Absatz 4,Anläßlich der Feststellung der Schulunfähigkeit hat der Bezirksschulrat die Eltern des betroffenen Kindes darüber zu beraten, welche sonderpädagogische Fördermöglichkeiten außerhalb des Schulwesens bestehen, auch im Hinblick auf ein allfälliges Erreichen der Schulfähigkeit.
    Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993,)
  5. Absatz 7,Die Zeit, während deren ein schulpflichtig gewordenes Kind von der allgemeinen Schulpflicht befreit war, ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 3,) einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR12124402

Alte Dokumentnummer

N7199312824A