Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulpflichtgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 513/1993Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Befreiung eines Kindes von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Schulunfähige Kinder sind von der allmeinen (Anm.: richtig: allgemeinen) Schulpflicht zu befreien, solange die Schulunfähigkeit dauert.Schulunfähige Kinder sind von der allmeinen Anmerkung, richtig: allgemeinen) Schulpflicht zu befreien, solange die Schulunfähigkeit dauert.
(2)Absatz 2,Schulunfähigkeit liegt vor, wenn medizinische Gründe einen Schulbesuch ausschließen, nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum mit besonderer Förderung kein Entwicklungsfortschritt feststellbar ist oder der Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde.
(3)Absatz 3,Auf das Verfahren zur Feststellung der Schulunfähigkeit ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes die Feststellung der Schulunfähigkeit tritt und eine Beobachtung gemäß Abs. 2 und 3 nur an einer Sonderschule (Sonderschulklasse) mit Fördermöglichkeiten für schwerstbehinderte Kinder zulässig ist.Auf das Verfahren zur Feststellung der Schulunfähigkeit ist Paragraph 8, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes die Feststellung der Schulunfähigkeit tritt und eine Beobachtung gemäß Absatz 2 und 3 nur an einer Sonderschule (Sonderschulklasse) mit Fördermöglichkeiten für schwerstbehinderte Kinder zulässig ist.
(4)Absatz 4,Anläßlich der Feststellung der Schulunfähigkeit hat der Bezirksschulrat die Eltern des betroffenen Kindes darüber zu beraten, welche sonderpädagogische Fördermöglichkeiten außerhalb des Schulwesens bestehen, auch im Hinblick auf ein allfälliges Erreichen der Schulfähigkeit.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1993)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993,) (7)Absatz 7,Die Zeit, während deren ein schulpflichtig gewordenes Kind von der allgemeinen Schulpflicht befreit war, ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (§ 3) einzurechnen.Die Zeit, während deren ein schulpflichtig gewordenes Kind von der allgemeinen Schulpflicht befreit war, ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 3,) einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12124402
Alte Dokumentnummer
N7199312824A