Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1991Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Erweiterung der Studienberechtigung
§ 7. (1) Will ein Absolvent der Studienberechtigungsprüfung auf eine nicht in seiner Studienberechtigung enthaltene Studienrichtung übergehen, so hat er Paragraph 7, (1) Will ein Absolvent der Studienberechtigungsprüfung auf eine nicht in seiner Studienberechtigung enthaltene Studienrichtung übergehen, so hat er
die Studienberechtigungsprüfung durch Ablegung der ihm für die neue Studienrichtung noch fehlenden Pflichtfachprüfungen (Teile von Pflichtfachprüfungen) zu ergänzen, sofern er im bisherigen Studium die erste Diplomprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat;
in den übrigen Fällen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung anzusuchen.
(2)Absatz 2,Bestandene Fachprüfungen einer Studienberechtigungsprüfung sind für eine andere Studienberechtigungsprüfung anzuerkennen, soweit sie dieser nach Inhalt und Umfang entsprechen.
(3)Absatz 3,Mit dem erfolgreichen Abschluß eines Diplomstudiums oder eines gleichwertigen inländischen oder ausländischen Studiums erwirbt der Absolvent der Studienberechtigungsprüfung eine allgemeine Studienberechtigung für ordentliche Universitäts(Hochschul)studien. Auf seinen Antrag ist hierüber vom Rektor ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
Schlagworte
Universitätsstudium, Hochschulstudium
Dokumentnummer
NOR12121454
Alte Dokumentnummer
N7198512696L