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§ 7 StudBerG

Fassungen
07.12.1991 bis 30.04.1994 — BGBl. Nr. 624/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.05.199430.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
§ 707.12.199130.04.1994 BGBl. Nr. 624/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

07.12.1991BGBl. Nr. 624/1991

Außerkrafttretensdatum

30.04.1994

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Erweiterung der Studienberechtigung

Paragraph 7, (1) Will ein Absolvent der Studienberechtigungsprüfung auf eine nicht in seiner Studienberechtigung enthaltene Studienrichtung übergehen, so hat er

  1. Ziffer eins
    die Studienberechtigungsprüfung durch Ablegung der ihm für die neue Studienrichtung noch fehlenden Pflichtfachprüfungen (Teile von Pflichtfachprüfungen) zu ergänzen, sofern er im bisherigen Studium die erste Diplomprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat;
  2. Ziffer 2
    in den übrigen Fällen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung anzusuchen.
  1. Absatz 2,Bestandene Fachprüfungen einer Studienberechtigungsprüfung sind für eine andere Studienberechtigungsprüfung anzuerkennen, soweit sie dieser nach Inhalt und Umfang entsprechen.
  2. Absatz 3,Mit dem erfolgreichen Abschluß eines Diplomstudiums oder eines gleichwertigen inländischen oder ausländischen Studiums erwirbt der Absolvent der Studienberechtigungsprüfung eine allgemeine Studienberechtigung für ordentliche Universitäts(Hochschul)studien. Auf seinen Antrag ist hierüber vom Rektor ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

Schlagworte

Universitätsstudium, Hochschulstudium

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12121454

Alte Dokumentnummer

N7198512696L