Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.05.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.
Text
Erweiterung der Studienberechtigung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Will ein Absolvent der Studienberechtigungsprüfung auf eine nicht in seiner Studienberechtigung enthaltene Studienrichtung übergehen, so hat er
die Studienberechtigungsprüfung durch Ablegung der ihm für die neue Studienrichtung noch fehlenden Pflichtfachprüfungen (Teile von Pflichtfachprüfungen) zu ergänzen, sofern er im bisherigen Studium die erste Diplomprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat;
in den übrigen Fällen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung anzusuchen.
(2)Absatz 2,Bestandene Fachprüfungen einer Studienberechtigungsprüfung sind für eine andere Studienberechtigungsprüfung anzuerkennen, soweit sie dieser nach Inhalt und Umfang entsprechen.
(3)Absatz 3,Mit dem erfolgreichen Abschluß eines Diplomstudiums oder eines gleichwertigen in- oder ausländischen Studiums erwirbt der Absolvent der Studienberechtigungsprüfung die Studienberechtigung für alle ordentlichen Universitäts- und Hochschulstudien; § 6 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag hat der Rektor hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Mit dem erfolgreichen Abschluß eines Diplomstudiums oder eines gleichwertigen in- oder ausländischen Studiums erwirbt der Absolvent der Studienberechtigungsprüfung die Studienberechtigung für alle ordentlichen Universitäts- und Hochschulstudien; Paragraph 6, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag hat der Rektor hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Schlagworte
Universitätsstudium, Hochschulstudium
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Dokumentnummer
NOR12125496
Alte Dokumentnummer
N7199439776J