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§ 7 StudBerG

Fassungen
01.05.1994 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.05.199430.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
§ 707.12.199130.04.1994 BGBl. Nr. 624/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.

Text

Erweiterung der Studienberechtigung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Will ein Absolvent der Studienberechtigungsprüfung auf eine nicht in seiner Studienberechtigung enthaltene Studienrichtung übergehen, so hat er
    1. Ziffer eins
      die Studienberechtigungsprüfung durch Ablegung der ihm für die neue Studienrichtung noch fehlenden Pflichtfachprüfungen (Teile von Pflichtfachprüfungen) zu ergänzen, sofern er im bisherigen Studium die erste Diplomprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat;
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung anzusuchen.
  2. Absatz 2,Bestandene Fachprüfungen einer Studienberechtigungsprüfung sind für eine andere Studienberechtigungsprüfung anzuerkennen, soweit sie dieser nach Inhalt und Umfang entsprechen.
  3. Absatz 3,Mit dem erfolgreichen Abschluß eines Diplomstudiums oder eines gleichwertigen in- oder ausländischen Studiums erwirbt der Absolvent der Studienberechtigungsprüfung die Studienberechtigung für alle ordentlichen Universitäts- und Hochschulstudien; Paragraph 6, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag hat der Rektor hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Schlagworte

Universitätsstudium, Hochschulstudium

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12125496

Alte Dokumentnummer

N7199439776J