Rechtstracker.at

§ 10 StudBerG

Fassungen
07.12.1991 bis 30.04.1994 — BGBl. Nr. 624/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.05.199430.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
§ 1007.12.199130.04.1994 BGBl. Nr. 624/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

07.12.1991BGBl. Nr. 624/1991

Außerkrafttretensdatum

30.04.1994

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Kommission und Referenten

Paragraph 10, (1) Der Kommission gehören an

  1. Ziffer eins
    von jeder zum Wirkungsbereich zählenden Fakultät und nicht in Fakultäten gegliederten Universität ein Universitätsprofessor oder Universitätsdozent und von jeder zum Wirkungsbereich zählenden Hochschule ein Hochschulprofessor oder Hochschuldozent;
  2. Ziffer 2
    ein weiterer Universitätslehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter;
  3. Ziffer 3
    ein Absolvent des Studiums der Pädagogik oder der Psychologie mit Erfahrung in der Schüler- oder Studentenberatung;
  4. Ziffer 4
    ein Vertreter der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft;
  5. Ziffer 5
    ein Vertreter der zuständigen Arbeiterkammer;
  6. Ziffer 6
    ein Vertreter der Hochschülerschaft jener Universität, an der die Kommission eingerichtet ist.
  1. Absatz 2,An Fakultäten und Universitäten ohne Fakultätsgliederung, an welchen ohne Berücksichtigung von Studienzweigen mehr als zehn Studienrichtungen eingerichtet sind, können durch Beschluß des Fakultäts(Universitäts)kollegiums nach fachlichen Gesichtspunkten bis zu drei Studienrichtungsgruppen gebildet werden, für die jeweils ein Mitglied der Kommission gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu bestellen ist.

(3) Die Mitglieder der Kommission sind vom Rektor für die Dauer von vier Studienjahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der vorübergehenden Verhinderung eintritt. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues zu bestellen.

(4) Für die Bestellung der Universitäts(Hochschul)professoren und -dozenten sind Vorschläge der zuständigen Kollegialorgane einzuholen. Die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind auf Vorschlag des obersten Kollegialorgans, die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung zu bestellen.

(5) Die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, fungieren als Referenten für die an ihrer Fakultät (Universität, Hochschule) eingerichteten Studienrichtungen.

(6) Den Referenten bzw. der Kommission obliegt die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,

Die Kommission ist ferner berechtigt,

  1. Ziffer eins
    sich in Angelegenheiten der Lehrgänge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu informieren und dem zuständigen Organ Vorschläge zu machen; die mit der Lehrgangsdurchführung betrauten Personen haben die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren;
  2. Ziffer 2
    Empfehlungen zur Anberaumung von Prüfungsterminen (Paragraph 14, Absatz 2,) abzugeben und den Prüfern Vorschläge zur Durchführung der Fachprüfungen zu erstatten;
  3. Ziffer 3
    dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Gutachten und Vorschläge in Angelegenheiten der Studienberechtigungsprüfung zu übermitteln.

Anmerkung

ÜR: § 19 Abs. 6 idF BGBl. Nr. 620/1994

Schlagworte

Schülerberatung, Fakultätskollegium, Universitätskollegium, Kollegium, Professor, Universitätsprofessor, Hochschulprofessor, Dozent, Universitätsdozent, Hochschuldozent

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12121457

Alte Dokumentnummer

N7198512699L