Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1991Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1991,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Kommission und Referenten
§ 10. (1) Der Kommission gehören an Paragraph 10, (1) Der Kommission gehören an
von jeder zum Wirkungsbereich zählenden Fakultät und nicht in Fakultäten gegliederten Universität ein Universitätsprofessor oder Universitätsdozent und von jeder zum Wirkungsbereich zählenden Hochschule ein Hochschulprofessor oder Hochschuldozent;
ein weiterer Universitätslehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter;
ein Absolvent des Studiums der Pädagogik oder der Psychologie mit Erfahrung in der Schüler- oder Studentenberatung;
ein Vertreter der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft;
ein Vertreter der zuständigen Arbeiterkammer;
ein Vertreter der Hochschülerschaft jener Universität, an der die Kommission eingerichtet ist.
(2)Absatz 2,An Fakultäten und Universitäten ohne Fakultätsgliederung, an welchen ohne Berücksichtigung von Studienzweigen mehr als zehn Studienrichtungen eingerichtet sind, können durch Beschluß des Fakultäts(Universitäts)kollegiums nach fachlichen Gesichtspunkten bis zu drei Studienrichtungsgruppen gebildet werden, für die jeweils ein Mitglied der Kommission gemäß Abs. 1 Z 1 zu bestellen ist.An Fakultäten und Universitäten ohne Fakultätsgliederung, an welchen ohne Berücksichtigung von Studienzweigen mehr als zehn Studienrichtungen eingerichtet sind, können durch Beschluß des Fakultäts(Universitäts)kollegiums nach fachlichen Gesichtspunkten bis zu drei Studienrichtungsgruppen gebildet werden, für die jeweils ein Mitglied der Kommission gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu bestellen ist.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind vom Rektor für die Dauer von vier Studienjahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der vorübergehenden Verhinderung eintritt. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues zu bestellen.
(4) Für die Bestellung der Universitäts(Hochschul)professoren und -dozenten sind Vorschläge der zuständigen Kollegialorgane einzuholen. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind auf Vorschlag des obersten Kollegialorgans, die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 bis 6 auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung zu bestellen. (4) Für die Bestellung der Universitäts(Hochschul)professoren und -dozenten sind Vorschläge der zuständigen Kollegialorgane einzuholen. Die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind auf Vorschlag des obersten Kollegialorgans, die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung zu bestellen.
(5) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 fungieren als Referenten für die an ihrer Fakultät (Universität, Hochschule) eingerichteten Studienrichtungen. (5) Die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, fungieren als Referenten für die an ihrer Fakultät (Universität, Hochschule) eingerichteten Studienrichtungen.
(6) Den Referenten bzw. der Kommission obliegt die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4. (6) Den Referenten bzw. der Kommission obliegt die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,
Die Kommission ist ferner berechtigt,
sich in Angelegenheiten der Lehrgänge gemäß § 5 Abs. 1 zu informieren und dem zuständigen Organ Vorschläge zu machen; die mit der Lehrgangsdurchführung betrauten Personen haben die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren;sich in Angelegenheiten der Lehrgänge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu informieren und dem zuständigen Organ Vorschläge zu machen; die mit der Lehrgangsdurchführung betrauten Personen haben die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren;
Empfehlungen zur Anberaumung von Prüfungsterminen (§ 14 Abs. 2) abzugeben und den Prüfern Vorschläge zur Durchführung der Fachprüfungen zu erstatten;Empfehlungen zur Anberaumung von Prüfungsterminen (Paragraph 14, Absatz 2,) abzugeben und den Prüfern Vorschläge zur Durchführung der Fachprüfungen zu erstatten;
dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Gutachten und Vorschläge in Angelegenheiten der Studienberechtigungsprüfung zu übermitteln.
Anmerkung
ÜR: § 19 Abs. 6 idF BGBl. Nr. 620/1994
Schlagworte
Schülerberatung, Fakultätskollegium, Universitätskollegium,
Kollegium, Professor, Universitätsprofessor, Hochschulprofessor,
Dozent, Universitätsdozent, Hochschuldozent