Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.05.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.
Text
Kommission und Referenten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Kommission gehören an
von jeder zum Wirkungsbereich zählenden Fakultät und nicht in Fakultäten gegliederten Universität ein Universitätsprofessor oder Universitätsdozent und von jeder zum Wirkungsbereich zählenden Hochschule ein Hochschulprofessor oder Hochschuldozent;
ein weiterer Universitätslehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter;
ein Absolvent des Studiums der Pädagogik oder der Psychologie mit Erfahrung in der Schüler- oder Studentenberatung;
ein Vertreter der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft;
ein Vertreter der zuständigen Arbeiterkammer;
ein Vertreter der Hochschülerschaft jener Universität, an der die Kommission eingerichtet ist.
(2)Absatz 2,An Fakultäten und Universitäten ohne Fakultätsgliederung, an welchen ohne Berücksichtigung von Studienzweigen mehr als zehn Studienrichtungen eingerichtet sind, können durch Beschluß des Fakultäts(Universitäts)kollegiums nach fachlichen Gesichtspunkten bis zu drei Studienrichtungsgruppen gebildet werden, für die jeweils ein Mitglied der Kommission gemäß Abs. 1 Z 1 zu bestellen ist.An Fakultäten und Universitäten ohne Fakultätsgliederung, an welchen ohne Berücksichtigung von Studienzweigen mehr als zehn Studienrichtungen eingerichtet sind, können durch Beschluß des Fakultäts(Universitäts)kollegiums nach fachlichen Gesichtspunkten bis zu drei Studienrichtungsgruppen gebildet werden, für die jeweils ein Mitglied der Kommission gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu bestellen ist.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Kommission sind vom Rektor für die Dauer von vier Studienjahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der vorübergehenden Verhinderung eintritt. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues zu bestellen.
(4)Absatz 4,Für die Bestellung der Universitäts(Hochschul)professoren und -dozenten sind Vorschläge der zuständigen Kollegialorgane einzuholen. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind auf Vorschlag des obersten Kollegialorgans, die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 bis 6 auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung zu bestellen.Für die Bestellung der Universitäts(Hochschul)professoren und -dozenten sind Vorschläge der zuständigen Kollegialorgane einzuholen. Die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind auf Vorschlag des obersten Kollegialorgans, die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung zu bestellen.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 fungieren als Referenten für die an ihrer Fakultät (Universität, Hochschule) eingerichteten Studienrichtungen. Sie haben die Zulassungsvoraussetzungen von § 2 Abs. 1 Z 4 zu beurteilen.Die Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, fungieren als Referenten für die an ihrer Fakultät (Universität, Hochschule) eingerichteten Studienrichtungen. Sie haben die Zulassungsvoraussetzungen von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zu beurteilen.
(6)Absatz 6,Die Kommission ist berechtigt,
sich in Angelegenheiten der Lehrgänge gemäß § 5 Abs. 1 zu informieren und dem zuständigen Organ Vorschläge zu machen; die mit der Lehrgangsdurchführung betrauten Personen haben die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren;sich in Angelegenheiten der Lehrgänge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu informieren und dem zuständigen Organ Vorschläge zu machen; die mit der Lehrgangsdurchführung betrauten Personen haben die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren;
Empfehlungen zur Anberaumung von Prüfungsterminen (§ 14 Abs. 2) abzugeben und den Prüfern Vorschläge zur Durchführung der Fachprüfungen zu erstatten;Empfehlungen zur Anberaumung von Prüfungsterminen (Paragraph 14, Absatz 2,) abzugeben und den Prüfern Vorschläge zur Durchführung der Fachprüfungen zu erstatten;
dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Gutachten und Vorschläge in Angelegenheiten der Studienberechtigungsprüfung zu übermitteln.
Schlagworte
Schülerberatung, Fakultätskollegium, Universitätskollegium,
Kollegium, Professor, Universitätsprofessor, Hochschulprofessor,
Dozent, Universitätsdozent, Hochschuldozent
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Dokumentnummer
NOR12125497
Alte Dokumentnummer
N7199439777J