Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1985Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zulassungsverfahren
§ 12. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist an einen Rektor zu richten, zu dessen Wirkungsbereich die gewählte (erste) Studienrichtung gehört, und bei der zuständigen Universitätsdirektion einzubringen. Eine Darstellung des Lebenslaufes, die insbesondere auf die Vorbildung (§ 2 Abs. 1 Z 4) eingeht, und eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über erfolglose Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen, sind jedenfalls vorzulegen. Paragraph 12, (1) Der Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist an einen Rektor zu richten, zu dessen Wirkungsbereich die gewählte (erste) Studienrichtung gehört, und bei der zuständigen Universitätsdirektion einzubringen. Eine Darstellung des Lebenslaufes, die insbesondere auf die Vorbildung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) eingeht, und eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über erfolglose Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen, sind jedenfalls vorzulegen.
(2) Der Referent hat, wenn er die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Z 4 als erwiesen erachtet, dem Rektor die Zulassung vorzuschlagen. Andernfalls hat er die Behandlung des Ansuchens durch die Kommission zu veranlassen, welche vor Beschlußfassung über den Vorschlag an den Rektor den Bewerber zu hören hat. (2) Der Referent hat, wenn er die Voraussetzungen von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, als erwiesen erachtet, dem Rektor die Zulassung vorzuschlagen. Andernfalls hat er die Behandlung des Ansuchens durch die Kommission zu veranlassen, welche vor Beschlußfassung über den Vorschlag an den Rektor den Bewerber zu hören hat.
(3) Anläßlich der Zulassung eines Bewerbers zur Studienberechtigungsprüfung hat der Rektor auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Referenten die Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung (§ 3) festzustellen. Bei Studien, welche aus der Kombination zweier Studienrichtungen bestehen, sind beide Studienrichtungen zu berücksichtigen. (3) Anläßlich der Zulassung eines Bewerbers zur Studienberechtigungsprüfung hat der Rektor auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Referenten die Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 3,) festzustellen. Bei Studien, welche aus der Kombination zweier Studienrichtungen bestehen, sind beide Studienrichtungen zu berücksichtigen.
(4) Wird nachträglich bekannt, daß der Bewerber den erfolglosen Versuch, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen, verschwiegen hat, so ist die Zulassung zu widerrufen, gegebenenfalls auch die Studienberechtigung für ungültig zu erklären. Hat der Bewerber das Studium bereits begonnen, ist die Immatrikulation für ungültig zu erklären.
Anmerkung
ÜR: § 19 Abs. 6 idF BGBl. Nr. 620/1994