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§ 12 StudBerG

Fassungen
01.09.1986 bis 30.04.1994 — BGBl. Nr. 292/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.05.199430.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
§ 1201.09.198630.04.1994 BGBl. Nr. 292/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 292/1985

Außerkrafttretensdatum

30.04.1994

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Zulassungsverfahren

Paragraph 12, (1) Der Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist an einen Rektor zu richten, zu dessen Wirkungsbereich die gewählte (erste) Studienrichtung gehört, und bei der zuständigen Universitätsdirektion einzubringen. Eine Darstellung des Lebenslaufes, die insbesondere auf die Vorbildung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) eingeht, und eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über erfolglose Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen, sind jedenfalls vorzulegen.

(2) Der Referent hat, wenn er die Voraussetzungen von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, als erwiesen erachtet, dem Rektor die Zulassung vorzuschlagen. Andernfalls hat er die Behandlung des Ansuchens durch die Kommission zu veranlassen, welche vor Beschlußfassung über den Vorschlag an den Rektor den Bewerber zu hören hat.

(3) Anläßlich der Zulassung eines Bewerbers zur Studienberechtigungsprüfung hat der Rektor auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Referenten die Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 3,) festzustellen. Bei Studien, welche aus der Kombination zweier Studienrichtungen bestehen, sind beide Studienrichtungen zu berücksichtigen.

(4) Wird nachträglich bekannt, daß der Bewerber den erfolglosen Versuch, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen, verschwiegen hat, so ist die Zulassung zu widerrufen, gegebenenfalls auch die Studienberechtigung für ungültig zu erklären. Hat der Bewerber das Studium bereits begonnen, ist die Immatrikulation für ungültig zu erklären.

Anmerkung

ÜR: § 19 Abs. 6 idF BGBl. Nr. 620/1994

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12121459

Alte Dokumentnummer

N7198512701L