Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.05.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.
Text
Zulassungsverfahren
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist an einen Rektor zu richten, zu dessen Wirkungsbereich die gewählte (erste) Studienrichtung gehört, und bei der zuständigen Universitätsdirektion einzubringen. Eine Darstellung des Lebenslaufes, die insbesondere auf die Vorbildung (§ 2 Abs. 1 Z 4) eingeht, und eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über erfolglose Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen, sind jedenfalls vorzulegen.Der Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist an einen Rektor zu richten, zu dessen Wirkungsbereich die gewählte (erste) Studienrichtung gehört, und bei der zuständigen Universitätsdirektion einzubringen. Eine Darstellung des Lebenslaufes, die insbesondere auf die Vorbildung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) eingeht, und eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über erfolglose Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen, sind jedenfalls vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Referent hat bei Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen dem Rektor die Zulassung vorzuschlagen, wenn er die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Z 4 als erwiesen erachtet.Der Referent hat bei Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen dem Rektor die Zulassung vorzuschlagen, wenn er die Voraussetzungen von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, als erwiesen erachtet.
(3)Absatz 3,Anläßlich der Zulassung eines Bewerbers zur Studienberechtigungsprüfung hat der Rektor auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Referenten die Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung (§ 3) festzustellen. Bei Studien, welche aus der Kombination zweier Studienrichtungen bestehen, sind beide Studienrichtungen zu berücksichtigen.Anläßlich der Zulassung eines Bewerbers zur Studienberechtigungsprüfung hat der Rektor auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Referenten die Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 3,) festzustellen. Bei Studien, welche aus der Kombination zweier Studienrichtungen bestehen, sind beide Studienrichtungen zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Wird nachträglich bekannt, daß der Bewerber den erfolglosen Versuch, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen, verschwiegen hat, so ist die Zulassung zu widerrufen, gegebenenfalls auch die Studienberechtigung für ungültig zu erklären. Hat der Bewerber das Studium bereits begonnen, ist die Immatrikulation für ungültig zu erklären.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Dokumentnummer
NOR12125498
Alte Dokumentnummer
N7199439778J