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§ 12 StudBerG

Fassungen
01.05.1994 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.05.199430.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
§ 1201.09.198630.04.1994 BGBl. Nr. 292/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.

Text

Zulassungsverfahren

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist an einen Rektor zu richten, zu dessen Wirkungsbereich die gewählte (erste) Studienrichtung gehört, und bei der zuständigen Universitätsdirektion einzubringen. Eine Darstellung des Lebenslaufes, die insbesondere auf die Vorbildung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) eingeht, und eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über erfolglose Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen, sind jedenfalls vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Referent hat bei Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen dem Rektor die Zulassung vorzuschlagen, wenn er die Voraussetzungen von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, als erwiesen erachtet.
  3. Absatz 3,Anläßlich der Zulassung eines Bewerbers zur Studienberechtigungsprüfung hat der Rektor auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Referenten die Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 3,) festzustellen. Bei Studien, welche aus der Kombination zweier Studienrichtungen bestehen, sind beide Studienrichtungen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Wird nachträglich bekannt, daß der Bewerber den erfolglosen Versuch, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen, verschwiegen hat, so ist die Zulassung zu widerrufen, gegebenenfalls auch die Studienberechtigung für ungültig zu erklären. Hat der Bewerber das Studium bereits begonnen, ist die Immatrikulation für ungültig zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12125498

Alte Dokumentnummer

N7199439778J