Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1991Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1991,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Geschäftsführung der Kommission
§ 13. (1) Die Kommission wählt bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Paragraph 13, (1) Die Kommission wählt bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2)Absatz 2,Auf die Geschäftsführung der Kommission ist § 15 Abs. 1 bis 6, 11 und 12 des Universitäts-Organisationgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß mindestens eine Sitzung je Studienjahr einzuberufen ist und die Protokolle nicht zur Einsichtnahme aufzulegen, sondern den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen sind.Auf die Geschäftsführung der Kommission ist Paragraph 15, Absatz eins bis 6, 11 und 12 des Universitäts-Organisationgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß mindestens eine Sitzung je Studienjahr einzuberufen ist und die Protokolle nicht zur Einsichtnahme aufzulegen, sondern den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz) verpflichtet. Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Ausübung seines Aufsichtsrechtes ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie die Amtsverschwiegenheit verletzt haben. (3) Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz) verpflichtet. Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Ausübung seines Aufsichtsrechtes ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie die Amtsverschwiegenheit verletzt haben.
(4) Für die Behandlung der einzelnen Zulassungsansuchen wird die Kommission, sofern ihr mehrere Referenten angehören, in Unterkommissionen tätig. Jede Unterkommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem zuständigen Referenten und den Mitgliedern gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6. § 15 Abs. 1, 3 und 4 UOG sind auf Unterkommissionen sinngemäß anzuwenden. (4) Für die Behandlung der einzelnen Zulassungsansuchen wird die Kommission, sofern ihr mehrere Referenten angehören, in Unterkommissionen tätig. Jede Unterkommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem zuständigen Referenten und den Mitgliedern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, Paragraph 15, Absatz eins, 3 und 4 UOG sind auf Unterkommissionen sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: § 19 Abs. 6 idF BGBl. Nr. 620/1994