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§ 13 StudBerG

Fassungen
07.12.1991 bis 30.04.1994 — BGBl. Nr. 624/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.05.199430.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
§ 1307.12.199130.04.1994 BGBl. Nr. 624/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

07.12.1991BGBl. Nr. 624/1991

Außerkrafttretensdatum

30.04.1994

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Geschäftsführung der Kommission

Paragraph 13, (1) Die Kommission wählt bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

  1. Absatz 2,Auf die Geschäftsführung der Kommission ist Paragraph 15, Absatz eins bis 6, 11 und 12 des Universitäts-Organisationgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß mindestens eine Sitzung je Studienjahr einzuberufen ist und die Protokolle nicht zur Einsichtnahme aufzulegen, sondern den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz) verpflichtet. Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Ausübung seines Aufsichtsrechtes ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie die Amtsverschwiegenheit verletzt haben.

(4) Für die Behandlung der einzelnen Zulassungsansuchen wird die Kommission, sofern ihr mehrere Referenten angehören, in Unterkommissionen tätig. Jede Unterkommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem zuständigen Referenten und den Mitgliedern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, Paragraph 15, Absatz eins, 3 und 4 UOG sind auf Unterkommissionen sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: § 19 Abs. 6 idF BGBl. Nr. 620/1994

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12121460

Alte Dokumentnummer

N7198512702L