Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.05.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.
Text
Geschäftsführung der Kommission
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Kommission wählt bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2)Absatz 2,Auf die Geschäftsführung der Kommission ist § 15 Abs. 1 bis 6, 11 und 12 des Universitäts-Organisationgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß mindestens eine Sitzung je Studienjahr einzuberufen ist und die Protokolle nicht zur Einsichtnahme aufzulegen, sondern den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen sind.Auf die Geschäftsführung der Kommission ist Paragraph 15, Absatz eins bis 6, 11 und 12 des Universitäts-Organisationgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß mindestens eine Sitzung je Studienjahr einzuberufen ist und die Protokolle nicht zur Einsichtnahme aufzulegen, sondern den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen sind. (3)Absatz 3,Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz) verpflichtet. Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Ausübung seines Aufsichtsrechtes ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie die Amtsverschwiegenheit verletzt haben.Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz) verpflichtet. Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Ausübung seines Aufsichtsrechtes ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie die Amtsverschwiegenheit verletzt haben.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 620/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1994,)
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Dokumentnummer
NOR12125499
Alte Dokumentnummer
N7199439779J