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§ 13 StudBerG

Fassungen
01.05.1994 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.05.199430.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
§ 1307.12.199130.04.1994 BGBl. Nr. 624/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.

Text

Geschäftsführung der Kommission

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Kommission wählt bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Absatz 2,Auf die Geschäftsführung der Kommission ist Paragraph 15, Absatz eins bis 6, 11 und 12 des Universitäts-Organisationgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß mindestens eine Sitzung je Studienjahr einzuberufen ist und die Protokolle nicht zur Einsichtnahme aufzulegen, sondern den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen sind.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz) verpflichtet. Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Ausübung seines Aufsichtsrechtes ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie die Amtsverschwiegenheit verletzt haben.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1994,)

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12125499

Alte Dokumentnummer

N7199439779J